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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
Entstehung
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3. AUSBREITUNG DER RITTERGÜTER.

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ihre Verbindung mit der Landschaft wieder gelöst würde. 1 ) Einendahingehenden Antrag lehnte der Generallandtag vom Jahre 1823zwar ab; er erklärte sich aber bereit, den Köllmern die Benutzungdes Landschaftskredits zu erleichtern. Die im Interesse der Köllmerbeabsichtigte Änderung des Taxwesens mußte jedoch infolge desWiderspruchs des Oberpräsidenten von Schön unterbleiben. DieFolge davon war, daßder respektable Köllmerstaud, wie einadeliger Gutsbesitzer auf dem Generallandtage von 1832 ausführte,immer mehr und mehr in die Arbeiterklasse herabgedrücktwurde. Viele Köllmer Außten wegen Kreditmangels ihren Grund-besitz au Bittergutsbesitzer veräußern. Die Ausbreitung des ritter-schaftlicben Grundbesitzes auf Kosten des köllmischen hat somitnoch während der Beformperiode fortgedauert, wenn auch nichtmehr in dem Maße, wie zu Ende des XVIII. Jahrhunderts.

Ähnliche Besitzverschiebungen wie in Ostpreußen habenzwischen Ädel und Köllmern auch in Westpreußen stattgefunden;nur hat hier der Auskauf der Köllmer wegen ihrer verhältnis-mäßig geringen Zahl nicht eine solche Bedeutung für die Grund-besitzverteilung gehabt. Der Landschaftskredit hat in Westpreußen auf die Besitzveränderungen in der gleichen Weise eingewirkt,wie in Ostpreußen . Hiervon legt ein Beschluß Zeugnis ab, dendie Westpreußische Landschaft im Jahre 1794 faßte. 2 ) Darnachsollten alle zu Bittergütern hinzuerworbenen bäuerlichen Höfeund Krüge beleihungsfähig sein. Diese Bestimmung sollte auchfür deu Fall Geltung haben, daß derartige Ländereien von Bitter-gutsbesitzern nur in Erbpacht genommen wurden.

Die Übereinstimmung der Entwicklung mit Ostpreußen macht es unnötig, auf weitere Einzelheiten einzugehen. Erwähntsei nur noch, daß die Verordnungwider den Auskauf köllmischerund sonstiger nichtadliger Güter durch den Adel im Jahre 1795auch auf Westpreußen ausgedehnt wurde, 3 ) hier aber ebenso-wenig wie in Ostpreußen eine Änderung in der Beleihungspraxisbewirkt hat.

) L. A. Königsberg XVI. 72. Vol. 1.

2 ) L. A. Danzig Gen. III. Vol. 1.

3 ) Knapp II. 90.

Mauer, Landschaftl. Kreditwesen Preußens. 6