92 II. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DIE AGRARVERFASSUNG.
legenes Gut Plomnitz im Jahre 1799 dismembrierte, entschließen,das ihm hierauf gewährte Landschaftsdarlehen von 20 500 Talernzurückzuzahlen.
Die strenge Durchführung dieser Maßregel hemmte dieDismembrationsbestrebungen. Erhöht wurde diese Einwirkungnoch durch einen im Jahre 1801 gefaßten Beschluß des EngerenAusschusses, daß bei total dismembrierten Gütern das land-schaftliche Darlehen vollständig zurückbezahlt werden müsse.Außerdem beschloß die Landschaft, die Erteilung des Dismem-brationskonsenses in Zukunft auch davon abhängig zu machen,daß das dismembrierte Gut der Generalgarantie unterworfenbliebe. Dieser Beschluß ging aber dem Grafen Hoym, der bishernicht eingegriffen hatte, offenbar denn doch zu weit, und erverständigte deshalb den Minister Ereiherrn von der Reck da-von, daß die Landschaft die Dismembrationen, die erleichtertwerden sollten, ungemein erschwere. Bevor aber die beiden Mi-nister sich über etwa zu ergreifende Maßregeln einigen konnten,hatte der König selbst von dem Verhalten der Landschaft Kenntniserhalten. Ein Major von'St. Paul, dem von der Landschaft aufGrund des Beschlusses vom Jahre 1801 das landschaftliche Dar-lehen gekündigt worden war, hatte sich nämlich hierüber direktbeim Könige beschwert. Dieser verlangte von dem MinisterEreiherrn von der Reck eine genaue Prüfung, ob die Beschlüsseder Landschaft vom Jahre 1801 mit der Landeswohlfahrt ver-einbar seien. Er ließ dabei durchblicken, daß ihm dies nichtder Eall zu sein scheine, und auch das Vorgehen der Landschaftmit dem Edikt von 1787 nicht iu Einklang zu bringen sei. Esgelang Reck aber, den König von dieser Ansicht abzubringen,obwohl Hoym mit Entschiedenheit den entgegengesetzten Stand-punkt vertrat.
Eine Kabinetsordre vom 6. Juli desavouierte die SchlesischeLandesregierung, die zu Totaldismembrationen ihren Konsens er-teilt hatte, und erklärte ausdrücklich, daß nur das Abbauen derVorwerke gestattet sein sollte. Ferner wurde bestimmt, daß dieBesitzer von bereits dismembrierten Gütern sich sowohl dieKündigung der Pfandbriefe wie die Fortdauer der Geueralgarantie