4. PARZELLIERUNG SBESTREBUNGEN DER RITTERGUTSBESITZER. 93
gefallen lassen müßten. Die letzterwähnte Bestimmung gab demMinister Freiherrn von der Reck Veranlassung zu einem Re-skript an die Schlesischen Oberamtsregierungen, inhaltlich dessendie auf den Rittergütern lastende landschaftliche Generalgarantiein die Hypothekenbücher aller infolge der Dismembrationen neu-entstandenen Rustikalstellen eingetragen werden sollte. Diesescheinbar nebensächliche Verfügung wurde zu einem großenHemmnis für die Dismembrationsbewegung. Die Bauern hattennämlich eine solche Scheu vor der Übernahme der General-garantie, daß sie sich dadurch abschrecken ließen, die herrschaft-lichen Äcker zu übernehmen. In diesen Bedenken wurden diebäuerlichen Untertanen noch durch den Umstand bestärkt, daßdie Landschaft der Eintragung der Generalgarantie einen ganzbesonderen Wert beilegte und Bauerngemeinden, die sich ihrnicht unterworfen hatten, das Landschaftsdarlehen kündigte.
Dies war aber nur eines der Mittel, mit denen die Land-schaft den Dismembrationsbestrebungen entgegenwirkte. Dengleichen Zweck verfolgte sie auch mit der künstlichen Herab-setzung der Taxe von dismembrierten Gütern. Seit dem Jahre1801 nahm die Landschaft eine Neuabschätzung aller derjenigenGüter vor, von denen mehr als Vs der Äcker au Bauern ver-äußert worden war. In den neuen Taxen brachte sie aber diejährlichen Grundzinsen, die die Bauern für die Überlassung derFelder zu entrichten hatten, nicht in Anschlag 1 )- Infolgedessenblieben die neuen Taxen naturgemäß erheblich hinter den früherenzurück. Die Landschaft erklärte nunmehr die betreffenden Dar-lehen für nicht mehr ausreichend gedeckt und verlangte derenteilweise Rückzahlung. Viele Gemeinden, die bereits einige Jahreim Besitze des Landes waren, ihre Zinsen regelmäßig abgeführthatten und in jeder Beziehung gut vorwärts gekommen waren,
‘) Dies Verfahren wurde in den Jahrb. der preuß. Monarchie (Bd. III,S. 288) heftig angegriffen und daraufhin von dem Generallandschafts-syndikus Merkel (Beiträge zur Untersuchung über die Zulässigkeit undden Nutzen der gänzlichen Dismembrationen adliger Güter in Schlesien (1803)) verteidigt und zwar besonders durch den Hinweis auf die Un-sicherheit der Grundzinsen.