94 II. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DIE AGRARVERFASSUNG.
wurden damit in ihrer Existenz auf das Schwerste bedroht. Soverlangte die Landschaft von den oberschlesischen GemeindenPosnitz und Krug, daß sie jährlich 3630 Taler auf das land-schaftliche Darlehen von 36000 Talern abzahlten. Hierzu Avarenaber die Gemeinden, die bereits hohe Grundzinsen an den ehe-maligen Gutsherrn zu entrichten hatten, nicht imstande. SieAvandten sich deshalb mit einer Eingabe an den König FriedrichWilhelm III., in der sie über das Vorgehen der LandschaftBeschwerde führten. Der König sah sich hierdurch veranlaßt,die Stellung der Landschaft zu den Dismembrationen vonneuem zur Beratung zu stellen. Gleichzeitig untersagte eraber auch der Landschaft jedes av eitere Vorgehen gegen dieGemeinden.
Bei den Beratungen fand die Landschaft Aviederum indem Minister Freiherrn von der Reck einen eifrigen Vertei-diger ihrer Interessen. Er setzte es durch, daß die Landschaftauch fernerhin eine Darlehenskündigung vornehmen dürfte, so-bald einem Rittergute nach der Dismembration nicht wenigstensein Drittel des Grund und Bodens verbliebe. Kur in einemPunkte mußte Reck nachgeben; es wurde nämlich bestimmt,daß die Landschaft die Grundzinsen bei den neuen Taxen inAnschlag bringen müßte. Als diese in der Deklaration vom1. Mai 1804 normierten Bestimmungen Gesetzeskraft erlangten,batte die Landschaft ihren Zweck, der DismembrationsbewegungEinhalt zu gebieten, bereits vollkommen erreicht. Von 1802 bis1807 kamen neue Dismembrationen überhaupt nicht mehr vor.
Dies änderte sich aber bald nach dem Inkrafttreten desEdiktes vom 9. Oktober 1807, das den freien Gebrauch desGrundeigentums gestattete und die Parzellierungsbestrebungenbegünstigte. Nach dem Wegfall aller Beschränkungen in derBenutzung des Grundeigentums stand selbst den Totaldismem-brationen weder von Gesetzes- noch von Polizeiwegen etivas ent-gegen. Hindernd konnte hier einzig und allein noch die Land-schaft eingreifen. In richtiger Erkenntnis dieser Sachlage er-ließ das Ministerium des Innern am 20. Mai 1809 ein „von Schön“unterzeichnetes Reskript, in dem die Landschaft vor etAvaigen