4. PARZELLIERUNGSBESTREBUXGEN DER RITTERGUTSBESITZER. 95
Maßnahmen, die geeignet seien, den freien Gebrauch des Grund-eigentums zu beschränken, dringend gewarnt wird.
Ein weiteres Reskript vom 19. September 1809 — diesmal„Graf Dohna“ unterzeichnet — wahrte ab'er der Landschaft aus-drücklich das Recht, bei Totaldismembrationen die gewährtenDarlehen zu kündigen. Dies gab der Landschaft Veranlassung,verschiedene neue Bestimmungen zu treffen, die geeignet waren,die Dismembrationen zu erschweren. So beschloß sie z. B. imJahre 1810, die Grundzinsen bei den neuen Taxen nur dannin Anschlag zu bringen, wenn der Betrag der dem Gutsherrnverbliebenen Gutsrealitäten mindestens doppelt so hoch wäre,wie jene Grundzinsen.
In den folgenden Jahren wurden wiederholt Versuche vouseiten der Regierung unternommen, die Landschaft zu einerveränderten Stellungnahme den Parzellierungsbestrebungen gegen-über zu veranlassen. Aber selbst der Hinweis, daß ihr Ver-halten dem Geiste der Gesetze nicht entspräche, hat auf dieLandschaft keinen Eindruck gemacht. Sie konnte dem ent-gegenhalten, daß es ihre oberste Pflicht sei, für die Sicherheitder von ihr gewährten Kredite Sorge zu tragen; diese leideaber durch die Dismembrationeu in hohem Maße.
Offenbar in Hinblick auf dieses Verhalten der SchlesischenLandschaft erklärte der Minister des Innern im Jahre 1817,die von der Regierung in Aussicht genommene 'weitere Er-leichterung der Parzellierungen ') sei zwecklos, wenn man denGläubigern ein Einspruchsrecht gewähre * 2 ). Da andererseits derJustizminister es aber für notwendig hielt, daß das Interesse derGläubiger bei den Parzellierungen gewahrt w de, so kam eineEinigung über diesen Punkt nicht zustande und der Erlaßdes beabsichtigten „Gesetzes zur Förderung der Parzellierung“unterblieb.
Welche Erfolge die Landschaft mit ihrem Vorgehen gegendie Dismembrationsbewegung erzielt hat, zeigt eine im Jahre
‘) Knapp II. 328.
2 ) Geh. St. A. 87. B. XIX. 2. Vol. I.