4. PAEZELLIERUXGSBESTREBUNGEX DER RITTERGUTSBESITZER. 97
damit, daß die Bauern die von dem Gutsherrn übernommenenÄcker mit ihren eigenen vermischten, wodurch eine Sequestra-tion unmöglich gemacht werde. Man könne wohl bei einemgroßen, zusammenhängenden Ackerwerke eine Sequestrationdurchführen, aber nicht bei einem aus 20 — 30 bäuerlichenNahrungen bestehenden Gute.
Der erwähnte Beschluß wurde auch aufrechterhalten undder Oberpräsident sogar ersucht, ihn zur allgemeinen Kenntnisder Interessenten zu bringen. Wo aber Dismembrationen vonRittergütern bereits durchgeführt waren, suchte sich die Land-schaft mit den hierdurch geschaffenen neuen Verhältnissen abzu-finden ; gleichwohl wurde nur in Ausnahmefällen Bauerngemeindendas Landschaftsdarlehen belassen. Die Bauern mußten dannaber ihre eigenen Höfe der Landschaft mitverpfänden. Dies ge-schah z. B. bei dem Gute Horst im Kreise Regenwalde . DiesesGut ist auch mehr als 40 Jahre in bäuerlichen Händen ver-blieben, dann aber, als mehrere Bauern in Zahlungsstockunggerieten, zur Subhastation gekommen und wieder in einer Handvereinigt worden.
Ebenso ablehnend, wie gegen die Dismembrationen, ver-hielt sich die Landschaft auch gegen die Vererbpachtungeinzelner Gutsteile. Im Jahre 1819 hatte die Regierung aus-drücklich den Wunsch ausgesprochen, die Landschaft möge dieVererbpachtung von Gutsvorwerken und Hinterländereien be-fördern, indem sie festsetzte, daß auch einzelne Teile von Ritter-gütern beliehen werden könnten. Die Antwort der Landschafthierauf war ein Beschluß des Engeren Ausschusses dahingehend,daß die Erbpachtgelder, wenn sie mehr als ein Sechstel desGutsertrages ausmachten, nur zur Hälfte bei der Taxe in Anschlaggebracht werden dürften. Infolge dieses Beschlusses fielen dieLandschaftstaxen bei Gütern, von denen ein Teil vererbpachtetwar, verhältnismäßig niedrig aus. Der Wert solcher Güter wurdedadurch nicht unerheblich herabgedrückt. Ob die Landschaftdies beabsichtigt hat, mag dahingestellt bleiben und ist auchohne Belang. Entscheidend ist, daß die Landschaft durch ihrVorgehen den Vererbpachtungen, die oft nur eine Vorstufe der
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