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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
Entstehung
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3 . DAS KREDITSYSTEM III DIENSTE DES BÄUERLICHEN GRUNDBESITZES. 133

nur zwecks Ablösung dieser Lasten bewilligt werden durften.In solchen Fällen übernahm die Landschaft also die Funktioneiner Ablösungsbank. Sie wurde aber in dieser Beziehung in-folge der bereits 1850 stattgehabten Errichtung der Kentenbankennur in sehr geringem Maße in Anspruch genommen. Dagegenwar die Nachfrage nach dem unkündbaren Landschaftskreditim übrigen eine sehr große. Im ersten Jahre gingen bereits1452 Darlehensgesuche von bäuerlichen Besitzern ein. Für dieBefriedigung eines so umfangreichen Kreditbedürfnisses warjedoch die Landschaft nicht eingerichtet. Im ersten Jahre konntendaher nur 193 Abschätzungen stattfinden und .122 Darlehenbewilligt werden. Die weitere Zunahme der Beleihungen desnichtinkorporierten Grundbesitzes ergibt sich aus der folgendenÜbersicht:

Zahl

Betrag der darauf

Durchschnittsbetrag

Jahr

der

eingetragenen

der

beliehenen

Landschaftsdarlehen

Landschaftsdarlehen

Grundstücke

Mark

Mark

1854

553

3884250

7 000

1859

677

5323680

7800

1864

782

6 682920

8500

1869

881

7 762 995

8700

1874

1016

11342160

11100

1879

1613

22375395

13900

Diese Statistik zeigt zunächst, daß die Schlesische Land-schaft nach dreißigjähriger Tätigkeit für den bäuerlichen Grund-besitz, erst wenig mehr als l°/o der circa 140000 beleihungs-fähigen Bauerngüter mit Kredit versorgt hatte. Ferner ergebendie steigenden Durchschnittsbeträge, daß die stärkere Zunahmeder Beleihungstätigkeit während der 70 er Jahre in der Haupt-sache den größeren Besitzern zugutegekommen ist. Für diemittleren und kleinen Bauern kam der Landschaftskredit kaumin Betracht. Der Zeitaufwand, den die Beleihung erforderte,die hohen Taxkosten und die Formalien schreckten nämlichzahlreiche Bauern ab. Das Haupthindernis aber lag darin, daßder Kreditbedarf im allgemeinen über das zulässige Kredit-