132 III. LAXDRCHAFTL. KREDITWESEN UND BÄUERLICHER GRUNDBESITZ.
in Ostpreußen , die Bauern als gleichberechtigte Genossen indie Landschaft aufgenommen worden, so mußte ihnen auch jedeErweiterung des Landschaftskredits zugutekonnnen. In den Landes-teilen, in welchen besondere bäuerliche Kreditinstitute gegründetworden waren, konnte man aber die Ausdehnung der Kredit-gewährung auf den Großgrundbesitz beschränken, was dennauch tatsächlich vielfach geschehen ist.
Seit 1867 wurde die Ostpreußische Landschaft also vonden bäuerlichen Grundbesitzern in steigendem Maße in Anspruchgenommen. Von 18(37—1870 allein wurden mehr Bauerngüterbeliehen als in den vorhergegangenen 18 Jahren. Trotzdemblieb die Zahl der bepfandbrieften Bauerngüter im Vergleichzu der Gesamtzahl der bäuerlichen Besitzungen immerhin nocheine sehr geringe. Nach dem Berichte des Ostpreußischen land-wirtschaftlichen Zentralvereins waren im Jahre 1879 noch nicht2 °/ 0 der bäuerlichen Nahrungen landschaftlich beliehen. DieseAngabe bedarf aber einer Berichtigung; man hat hierbei näm-lich die Güter köllmischer Qualität, selbst wenn sie in wirt-schaftlicher Hinsicht den Bauerngütern zuzurechnen waren,gar nicht mitgerechnet; einschließlich dieser Köllmergtiter beliefsich die Zahl der beliehenen Grundstücke in einer Größe biszu 100 ha auf annähernd 2500, d.h. etwa 5 0 /o der beleihungs-fähigen Grundstücke dieser Größenklasse. War somit, das Ver-hältnis günstiger, als man bisher annahm, so kann doch nichtdavon die Rede sein, daß die Beleihungstätigkeit der Ostpreußi-schen Landschaft während der ersten 30 Jahre nach der Auf-nahme des Bauernstandes ein befriedigendes Ergebnis gehabt hat.
Einen noch ungünstigeren Fortgang nahm die Entwicklungin Schlesien. Hier war der Kreis der beleihungsfähigen Gütersehr weit ausgedehnt worden. Nach dem Regulativ vom 4. Mai1849 konnte „jedes ländliche Grundstück, das eine nutzbareBodenfläche von mindestens einem Morgen besaß und einenKredit von wenigstens 20 Talern rechtfertigte“, von der Land-schaft beliehen werden. Eine Einschränkung fand aber insofernstatt, als denjenigen Bauern, deren Grundstücke noch mit Lei-stungen an die Gutsherrschaft belastet waren, Landschaftsdarlehen