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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
Entstehung
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3. DAS KREDITSYSTEM IM DIENSTE DES BÄUERLICHEN GRUNDBESITZES . 139

ausdehnen werde. Erst daraufhin erklärte sich die landschaft-liche Generalversammlung mit dieser Maßnahme einverstanden;sie setzte den zum Beitritt erforderlichen Minimaltaxwert herab,aber nicht, wie vorgeschlagen war, auf 3000, sondern nur auf6000 Mk. Man blieb also auf halbem Wege stehen. Immerhinwurde auch durch diese beschränkte Herabsetzung der Kreisder beleihungsfähigen Bauerngüter schon ansehnlich erweitert.Für zahlreiche bäuerliche Gutsbesitzer kam diese Verbesserungihrer Kreditverhältnisse allerdings zu spät. Wäre sie nicht erstim Jahre 1879, sondern bereits 20 Jahre früher eingetreten,so hätte von den 8000 spannfähigen bäuerlichen Nahrungen,die in dieser Zeit in der Provinz Posen untergegaugen sind,gar manche erhalten bleiben können.

Zu den mannigfachen Hindernissen, die einer ausgiebigenBenutzung des Landschaftskredits durch die bäuerlichen Grund-besitzer im Wege standen, kam Mitte der 60er Jahre noch einweiteres hinzu. Die steigende Bewegung des Zinsfußes, 1 ) diedamals einsetzte, drückte nämlich auf den Kars der Pfandbriefe.Der Gutsbesitzer, der die Pfandbriefe von der Landschaft alsDarlehensvaluta zum Nominalwert übernehmen mußte, erlittdaher beim Weiterverkauf einen beträchtlichen Verlust. DieserBarvalutaausfall hielt viele Grundbesitzer von der Benutzungdes Landschaftskredits zurück, besonders da, wo die .Möglichkeitbestand, sich auf anderem Wege Kredit, wenn auch nicht un-kündbaren, zu beschaffen. Es war dies der Hauptgrund dafür,daß der im Jahre 1864 geschaffeneLandschaftliche Kre-ditverband der Provinz Sachsen zu keiner gedeihlichenEntwicklung gelangen konnte. Ein weiteres Hemmnis in dieserRichtung bildete die überaus niedrige Beleihungsgrenze. Umdas kostspielige und umständliche Taxverfahren zu vermeiden,hatte man nämlich festgesetzt, daß jedes Grundstück ohneWeiteres bis zum fünfzehnfachen Grundsteuerreinertrag beliehenwerden dürfe. Dem Grundbesitze war aber, wie sich sehr baldzeigte, mit Darlehen in dieser Höhe nicht gedient. Der Kredit-verband stellte daher bereits im Jahre 1867 bei der Regierung

) Kahn a. a. O. S. 171.