3. DAS KREDITSYSTEM IM DIENSTE DES BÄUERLICHEN GRUNDBESITZES . 141
Fassen wir unsere bisherigen Untersuchungen kurz zu-sammen, so kommen wir zu folgenden Resultaten :
Die durch die Ausdehnung des landschaftlichen Kredit-systems auf den bäuerlichen Grundbesitz angebahnte Reformdes bäuerlichen Kreditwesens hat bis zum Ende der 70 er Jahrewesentliche Erfolge nicht gehabt. Eine Organisation des bäuer-lichen Bodenkredits war zwar jetzt vorhanden; ihre praktischeBedeutung aber war nur gering, da eine ganze Reihe von Hin-dernissen der Ausbreitung des Landschaftskredits in den bäuer-lichen Kreisen im Wege stand. Die hauptsächlichsten warendie folgenden:
1. Die zu enge Begrenzung des landschaftlichen Wirkungs-kreises infolge der Festsetzung eines zu hohen Minimalwertes,
2. Die Unfähigkeit der Landschaften zur Befriedigung desberechtigten Kreditbedürfnisses infolge unzulänglicher Taxprin-zipien und der zu niedrigen Beleihungsgrenze,
3. Die Verteuerung des Landschaftskredits durch die jähr-lichen Beiträge zu den Sicherheits- und Betriebsfonds,
4. Die allzu formelle Handhabung des Geschäftsbetriebes,die eine Verzögerung der Kreditbewilligung zur Folge hatte. 1 )
Zu alledem kam noch: die mangelnde Lokalisierung desLandschaftskredits infolge der großen Entfernung der Land-schaftssitze von den Wohnorten der Bauern, die hohen Tax-kosten und die damit verbundenen Kostenvorschüsse, und end-lich, in einzelnen Fällen, das Fehlen jeglicher Einrichtung zurErleichterung des Pfandbriefsverkaufs, hinzu.
Diese Mängel waren sämtlich darauf zurückzuführen, daßdas landschaftliche Kreditsystem seiner ganzen Verfassung undOrganisation nach lediglich den Bedürfnissen des größerenGrundbesitzes angepaßt war. Bei der Ausdehnung des Kredit-systems auf den bäuerlichen Grundbesitz hatte man versäumt,Einrichtungen zu schaffen, die der Eigenart der Bauern gerechtwurden.
Wie schwerwiegend dieser Übelstand aber nun auch war,
*) Berliner Revue Bd. 69. S. 328. (1872.)