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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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158 ERGEBNISSE! I. AGRARGESCHICHTLICHE UND VOLKSWIRTSCHAFTLICHE .

Erfolge begleitete Vorgehen der Schlesischen Landschaft gegendie Disniembrationsbewegung am Ende des XVIII. und zuBeginne des XIX. Jahrhunderts.

Den direkten Eingriffen der Landschaften in die Boden-bewegung ist es charakteristisch, daß es sich stets nur umPräventivmaßregeln handelt. Es wird keine Umwälzung derBesitzverhältnisse hervorgerufen, sondern verhindert.

Das Umgekehrte ist bei den indirekten Einwirkungen desKreditsystems auf die Grundeigentunisverhältnisse der Eall.Hierbei greifen nicht die einzelnen Kreditinstitute handelnd indie Entschließungen der Gutsbesitzer ein, sondern die durcheine bestimmte Organisation des Bodenkredits bedingte Gestaltungdes Kreditmarktes veranlaßt die Grundeigentümer zu Maßnahmen,die eine Verschiebung der Besitzverhältnisse herbeiführen. Dieindirekten Einwirkungen erstrecken sich daher im Gegensätze zuden direkten nicht auf bestimmte Personen, sondern auf denganzen Kreis der in den Kredit- und Grundstücksverkehr ein-bezogenen Besitzer. Das Kreditsystem kaun also bewirken, daßinnerhalb der Bodenbewegung eine bestimmte Tendenz zumAusdrucke gelangt.

So hat auch das landschaftliche Kreditsystem Preußensdie Entwicklung der Grundbesitzverteilung in maßgebenderWeise beeinflußt. Es verschaffte einer Klasse der Grundbesitzerreichlichen, unkündbaren und billigen Kredit, versagte ihn aberallen übrigen. Der begünstigten Klasse wurde es dadurch leichtgemacht, ihren Besitz auf Kosten der von der Teilnahme an demKreditsystem ausgeschlossenen Klasse zu erweitern.

Bei dieser Bewegung kam es nun durchaus nicht immerdarauf an, wer den größeren Landbesitz hatte. Der kleine Grund-besitzer, dem ein ausreichender Kredit zur Verfügung stand, hatvielfach auch den größeren aber kreditlosen Besitzer verdrängt.Der kleine ostpreußische Rittergutsbesitzer, der ein Gut im Wertevon 10000 Talern sein eigen nannte, konnte infolge der Über-macht an Kredit den benachbarten Köllmer auskaufen, selbstwenn dessen Gut dem Rittergut an Wert und Umfang über-legen war.