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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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KREDITSYSTEM UND ENTSCHULDUNG DES LÄNDLICHEN GRUNDBESITZES . 1(57

Frage der successiven Tilgung der Pfandbriefe. Der Verfasserbetonte dabei, wie schädlich es sei, Schulden aufzunehmen, ohnean deren Tilgung zu denken und stellte eine Rechnung auf, wiesämtliche Pfandbriefe innerhalb von 45 Jahren aus den Zins-überschüssen getilgt werden könnten.

Durch das stete Anwachsen der Pfandbriefschulden, ins-besondere bei der Schlesischen Landschaft, wurde es denn auchder Regierung nahegelegt, die Einführung der Zwangsamortisationins Auge zu fassen. In dem bereits an anderer Stelle erwähntenImmediatberichte vom 15. September 1799 brachten die MinisterGraf Hoym und Freiherr von der Reck als Mittel gegen dieandauernde Vennehrung der Schlesischen Pfandbriefe u. a. auchdie Errichtung eines Amortisationsfonds in Antrag 1 )- DerEngere Ausschuß der Schlesischen Landschaft erklärte nun zwarim Jahre 1800 sein Einverständnis mit diesem Vorschläge, richteteaber zwei Jahre später, als der für den Beginn der Amortisationin Aussicht genommene Termin herangekommen war, an denMinister die Bitte, die Bildung des Amortisationsfonds nochhinausschieben zu dürfen 2 ). Der Minister Freiherr von der Reck,der sich den Wünschen der Schlesischen Landschaft gegenüberstets sehr willfährig gezeigt hatte, gab auch in diesem Fallenach. Damit war die Einführung der Amortisation bei den Land-schaften wiederum auf unbestimmte Zeit vertagt. Die Kriegs-periode, während der die Gutsbesitzer kaum die Zinsen aufzu-bringen vermochten, war natürlich für die Schaffung von Til-gungsfonds gänzlich ungeeignet. Doch war die Angelegenheitkeineswegs in Vergessenheit geraten, wie die Kabinetsordre vom24. Dezember 1808 über den Beitritt der Königlichen Domänenzur Ostpreußischen Landschaft beweist. Es hieß darin:Wirbehalten uns übrigens zur besseren Begründung des Landes-Credits die Einführung eines Amortisations-Systems, wodurchdie auf den Gütern eingetragenen Pfandbriefe nach und nachgetilgt werden, nach vorheriger Beratschlagung und Beschließuugder Landschaftlichen Behörden, zu seiner Zeit bevor. Dieses

') Geh. St. A. 89. 62. B.

s ) M. A. L. S. spez. Schlesien 48 vol. 2.