I. Von der Definition. 217
I. Beförderung der logischen Vollkommenheit desErkenntnisses durch Definition, Exposition undBeschreibung der Begriffe.
> ,, v §. 99^ ^ . ^ ^
Definition.
Eine Definition ist ein zureichend deutlicher und ab-gemessener Begriff (conceptus rei 2clse^uztu5 in mi-nimis terminis; completö 6ßtermin3tu5).
An merk. Die Definition ist allein als ein logisch voll«kommener Begriff anzusehen ; denn es vereinigen sichin ihr die beyden wesentlichsten Voll/omnmiheiten«incs Begriffs: die Deutlichkeit und — die Voll«ständigkeit und Präcision in der Deutlichkeit (Quanti-tät der Demlichkett).
5. 100.
Analytische und synthetische Definition.
Alle Definitionen sind entweder analytisch oder syn-thetisch. — Die erstem sind Definitionen eines gege-benen; die letztem, Definitionen eines gemachtenBegriffs.
§. ior.
Gegebene und gemachte Begriffe « xriori
und » xcilieriori.
Die gegebenen Begriffe einer analytischen Defini-tion sind entweder s priori oder z potteriori gegeben;
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