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Immanuel Kants Logik : ein Handbuch zu Vorlesungen / [Hrsg.: Gottlob Benjamin Jäsche]
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217
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I. Von der Definition. 217

I. Beförderung der logischen Vollkommenheit desErkenntnisses durch Definition, Exposition undBeschreibung der Begriffe.

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Definition.

Eine Definition ist ein zureichend deutlicher und ab-gemessener Begriff (conceptus rei 2clse^uztu5 in mi-nimis terminis; completö 6ßtermin3tu5).

An merk. Die Definition ist allein als ein logisch voll«kommener Begriff anzusehen ; denn es vereinigen sichin ihr die beyden wesentlichsten Voll/omnmiheiten«incs Begriffs: die Deutlichkeit und die Voll«ständigkeit und Präcision in der Deutlichkeit (Quanti-tät der Demlichkett).

5. 100.

Analytische und synthetische Definition.

Alle Definitionen sind entweder analytisch oder syn-thetisch. Die erstem sind Definitionen eines gege-benen; die letztem, Definitionen eines gemachtenBegriffs.

§. ior.

Gegebene und gemachte Begriffe « xriori

und » xcilieriori.

Die gegebenen Begriffe einer analytischen Defini-tion sind entweder s priori oder z potteriori gegeben;

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