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(24.1.1822) 21 [Beilage]
 
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Alle diejenige, welche am ersten Ediktstage nicht erscheinen, werden mit Ihrer Förde«rung vor, der Gantmasia ausgeschlossen, das Nichterscheinen an !den übrigen EdiktL-tagen aber.zieht den Verlurst der betreffenden Handlung nach sich. Zugleich werdenalle diejenige, welche an den verstorbenen Karl Hörrmann, nunmehr dessen WittweJosephs Hdrrmcmn etwas zu zahlen Haben, aufgefordert^ diese Zahlung bey Vermei-dung des nochmaligen Ersatzes bey dem unterfertigten Herrschaftsgerichte zu leisten»Edelstetren, den 15. Jan. 1822. Fürstlich? Esterhazisches Herrschaftsgericht.

___Stelnle, Herrschaftsrichter.

(Bekanntmachung.) Der Bürger, Johann Kleinheinz zu Minbelheim, ge»weseuer Hutmacher, hat sich dem Ganrverfahren unterworfen ; es werden daher dessensämmtliche Gläubiger zur Anmeldung und Begrnndnng ihrer Foderungen, dann zumVergleichsversuche auf Msntag den n. künftigen Monats, für den Mißlingungsfallaber zur Einrede auf Donnerstag den 7. März, zur Schlußverhanblung und zur .Re-plik aufLienstag den 2. April und endlich zur DupPlik auf Dienstag den 16. nämlichenMonats , jedesmal Frühe 9 Uhr in hiesiger Landgerichts-Kanzley vorgeladen, undzwar am ersten Tage bey Strafe des Ausschlusses von der Masse, im Falle ei-nes zu Stande kommenden Vergleiches aber werden die Ausbleibenden der Mehr-heit beystimmend angesehen, an denen übrigen Tagen trifft sie der Verlurst der jedes-maligen Handlung. Den 14. Jan. 1822. Königl. Landgericht Mindelheim.

___v. Ma der, Landrichter.

(Vorladung. ) Franz Schmelcher, Müliersschn von Untermühlhausen, standa-ls Soldat beym königl. 6ten Linien-Infanterie - Regiment, und wird seit dem russi,schen Feldzuge vermißt. Auf Instanz der Verwandten wird nun derselbe, oder seineeheliche Deszendenz hiedurch aufgefordert, sich binnen 6 Monaten um so sicherer zumelden, als widrigenfalls er für verschollen erklärt , und sein Vermögen den nächstenJntestaterben gegen Kaution verabfolgt werden würde. Landsberg , den 4. Jan.1822. Kbnigl. ba ier. L andgericht Landsberg. Luzzenberger, Landrichter.

(Vorladung.) Michael Kopp, bürgert. Hausbesitzer, dann Buchhalter derFranz Storno 'schen Buchhandlung dahler, welche derselbe unter dieserFirma nach derProtvkollar- Erklärung des Franz Storno zugleich auch auf eigene Rechnung geführthat, ist am y. dieß Monats im ledigen Stande und ohne Hinterlassung einer letztwil-,ligen Disposition mit Tode abgegangen. Es werden daher nicht nur alle diejenigen,welche an die Verlassenschaft des eben erwähnten Michael Kvpp, sondern auf Bittendes Franz Storno auch alle diejenigen, welche an die Franz Storno'sche Buchhand«lung ex c^uocunczus titulo rechtliche Ansprüche machen zu können glauben, hiemiraufgefordert, solche um so mehr binnen 60 Tagen in gesetzlicher Form hierorts anzu,bringen, als anßerdcssen in der Sache weiters rechtlicher Ordnung nach fürgeschrittenwerden würde. Den 15. Jan. 1822. Königl. Kreis, und Stadtgericht Landshnt.

_ _ ^ Veqnel. Stark.

(Vorladung.) Friedrich Haas, 1765 zu Gleußen geboren, hat sich schon über40 Jahre von seinem Geburtsorte entfernt, ohne seit dieser Zeit über seinen Aufent-halt Nachricht zu geben. Derselbe oder dessen allenfallsige Leibeserben werden hie»durch öffentlich vorgeladen, binnen einem halben Jahr und zwar längstens bis zum8. Juli dieß Jahrs um so gewisser sich zu melden, und das in 1204 fl. 2 kr. bestehendeVermögen in Empfang zu nehmen, als außerdessen dasselbe den nächsten Verwandtengegen Kaution überlassen werden würde. Seßlach , im Obermainkreise des KönigreichsBaiern, den 8. Jan. 1822. Königl. Landgericht.

_ Pauer, L andrichter. Braun.

(Bekanntmachung.) Andreas und Johann Limmer, 1755 und 1758 zu Rat-telsdorf geboren, sind schon über 42 Jahre abwesend, ohne seither von ihrem Aufent,halte Nachricht zu geben. Auf Antrag der Verwandten werden dieselbe oder ihreallenfallsige Leibeserben hiemir öffentlich vorgeladen, um so gewisser sich binnen ei,nem halben Jahr, und zwar längstens bis zum 8- Juli dieß Jahrs bey unterzeichnetemGerichte zu melden, und ihr in 1547 fl. 46 1/2 kr. bestehendes und unter Kuratel be»fmdlicheö Vermögen in Empfang zu nehmen, als nach Verfluß solches, an die nächste