184
Geräten u. dgl. verarbeitet werden, um in dieser Form andauerndaufbowahrt zu werden, während sie hernach, nach Eintritt einesheftigeren Begehres nach Geldesdiensten, in die Münzstätte desStaates wandern und die Stoffmasse vermehren, aus welcher dasLandesgeld hergostellt wird. Allein jener so oft ausgesprochenenMeinung ist allerdings auch noch von anderer Seite her in befremd-licher Weise Vorschub geleistet worden. Selbst hochangesehenoNationalökonomen, welche auf die Unterscheidung eines Gebrauchs-wertes und des Tauschwertes großes Gewicht legen, haben behauptet,dass das Geld als solches nur Tauschwert und keinen Gebrauchs-wert habe und darin eine ganz singuläre Stellung unter allen wirt-schaftlichen Gütern einnehme. Im Anschluss an diese Irrung stelltsich viel leichter eine Folgerung auf, wie diese: Der Stoff kann inoinem Gegenstand ohne Gebrauchswert — edle Metalle als Geld(also auch als Tauschmittol) — und in einem Gut mit Gebrauchs-wert — edle Metalle für Schmuck und Geräte — zur Befriedigungdes Bedarfs, welchem beide dienen, nicht eine gleichmäßige wichtigeRolle spielen. Betrachten wir das Sachverhältnis etwas näher!
Gewiss ist das Wort: Gebrauchswert für Bezeichnung einesGegensatzes zu Tauschwert ein misgriffenes, indem die Verwendungeines Gutes als Tauschgut eben auch einen Gebrauch desselben dar-stellt. Indessen über die Sache selbst sollte deshalb kein Streitwalten, weil es sich denn doch einmal zweifellos um den bezüglichenGegensatz zum Tauschwert handeln soll. Mislicher ist die so sehrhäufige Verwechslung dos Gebrauchswertes des Geldes mit demKonsumtionswert oder Gebrauchswert des in den Geldstücken ent-haltenen Edelmetalles für anderweitige Verwendungen, also ins-besondere für kostbare Schmucksachen und Geräte. Das aber istja doch kein Gebrauchswert des Geldes als solchen! Der Ge-brauchswert der Edelmetallstücke als solcher gründet auf ihrer Ver-wendbarkeit zur Befriedigung sowohl des Bedürfnisses nach Geld-gebrauch, wie des anderweitigen nach Schmucksachen u. s. w. Istaber jene Scheidung zu thatsächlicher Geltung gekommen, so darfdas Besondere in dem Gebrauchswert der Schmuckstücke u. s. w.als solcher nicht mehr mit dem Besonderen in dem Gebrauchswertder Geldstücke als solcher identifiziert werden.