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Der Begriff des Geldes und der Begriff der tauschwertigenGüter sind zwei verschiedenartige Begriffe, nicht ein engerer undein weiterer Begriff des Geldes. Geld kann nur ein tauschwer-tiges Gut sein, weil in ihm der Tauschwert aller Güter bemessenwerden soll u. s. w., aber eben deshalb auch nur eines, und wirwissen ja heute besser als je, was der gewollte gleichzeitige Ge-brauch auch nur der zwei edlen Metalle als allgemeinen Wertmaßesbesagen will. Es darf deshalb mit „dem Geld als solchem“ keinanderes Verkehrsgut identifiziert werden. Vor dieser Besonderunggiebt es kein „Geld“ in der Gesellschaft, und die Aufhebung der-selben würde die Beseitigung des Geldes bedeuten. Weit entfernt,dass irgend ein einzelner, wenn auch noch so häufig auftretenderGebrauch eines anderen Gutes als Zahlmittel „an Geldes Statt“dieses Gut zu Geld machen könnte, ist jedes derartige Vorkommnisvielmehr eine Bekräftigung der Sonderstellung des Geldes. So istdenn auch gleich die allgemeine Definition Endemann’s (S. 388)'):„Geld ist der Maßstab des Tauschwertes“ zu berichtigen. Geld istvielmehr das Gut, welches zur Messung des Tauschwertes gebrauchtwird. Der Begriff des Geldes ist nicht der Begriff einer Funktion,sondern der Begriff eines zu besonderen Funktionen berufenen wirt-schaftlichen Gutes.
Immerhin ist es gerade der — von Endemann (früher) sogarausschließlich hervorgehobene — Dienst des Geldes als allgemeines
continentur, ist keineswegs wie Hart mann a. a. 0. S. 19 meint, pecuniae inder Bedeutung von Geld als beispielsweise genanntes Hauptexemplar der fun-giblen Güter zu verstehen. Vielmehr sagt hier derselbe Ulpian, der anderwärtsausdrücklich erklärt hatte, unter Pecunia würden auch „Corpora omnia“ inbe-griffen, cfr. 1. 178, dig. 50, 16, dass selbstverständlich eine Bestimmung wie jeneüber drei jährliche Leistungstermine nicht auf Corpora, d. h. auf Speziesgütergehen könne, sondern nur auf fungible Güter; das Wort pecuniae an sich würdevon beiden Arten zu verstehen sein — cf. auch noch §. 6 1. 1.
’) Die obige, für die erste Auflage dieses Buches (1873) ausgearbeitete Dar-legung steht im Anschluss an die erste Auflage des Endemann’schen Handels-rechtes (1865). Die jetzt vorliegende dritte Auflage von 1876 enthält auf der-selben S. 370 zwei sich widersprechende Definitionen: 1. „Geld ist der durcheine gewisse Gewichtsmenge Edelmetalls von einer bestimmten Qualität bezeich-nete Wert“ und 2. „Geld ist dasjenige Gut, welches als Träger eines gewissenWertes“ .... (bezügliche Funktionen verrichtet).
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