günstiger Lage befinden, die besonders kapitalkräftig sind, diejetzt nicht stillgelegt worden sind, sondern weiter arbeiten imGegensatz zu anderen, dass diese einen nicht wieder einzuholendenVorsprung, einen nicht wieder auszugleichenden Gewinn vor den-jenigen voraushaben, die heute haben stillgelegt werden müssen.Wir werden bei der Uebergangswirtschaft dafür sorgen müssen,dass im grossen Umfange eine gemeinschaftliche Beschaffung derRohstoffe stattfindet und dass die Rohstoffe aufgeteilt werdennicht nach dem Stande der Industrie, wie sie am Ende des Kriegesaussieht, sondern unter Berücksichtigung alles dessen, was in-zwischen an Verschiebungen eingetreten ist.
Meine Herren, ich weiss, dass es auch beim besten Willenund bei der besten Einsicht nicht gelingen wird, alle die Schäden,die wir sich jetzt vollziehen sehen, wieder gutzumachen. Aber ausden Gründen, die ich vorhin anführte, darf uns das nicht bewegen,auf Massnahmen zu verzichten, die Kriegsnotwendigkeit sind, undvon denen der Ausgang des Krieges mit abhängig ist.
Dasselbe gilt für die zahlreichen Wünsche, die der sozial-demokratische Antrag auf Nr. 676 der Drucksachen enthält. DieseWünsche scheinen mir die an sich zweifellos berechtigte Rück-sicht auf den Arbeiterschutz doch in zu weitgehendem Masse überdie Kriegsnotwendigkeit zu stellen. Wir haben nicht leichten Her-zens zu Beginn des Krieges vorgesehen, dass der Arbeiter schütz,den wir im Frieden geschaffen haben, auf den wir stolz sind,eingeschränkt werden darf dort, wo die Notwendigkeit dafür her-vortritt. Nur soweit die Notwendigkeit dafür im einzelnen Fallevorlag, sind solche Einschränkungen vorgenommen worden. Siehaben damals in dem Gesetz, das am 4. August 1914 beschlossenwurde, dem Reichskanzler die Befugnis erteilt, generelle Aus-nahmen, zu gestatten gegenüber den Bestimmungen, die für denSchutz der weiblichen Arbeiter und der Jugendlichen getroffenworden sind. Der Reichskanzler hat bisher von dieser Befugnis,generelle Ausnahmen zuzulassen, überhaupt keinen Gebrauch ge-macht; auch die Landesregierungen haben keine generellen Aus-nahmen zugelassen, sondern von Fall zu Fall aufs genauestegeprüft, ob solche Ausnahmen notwendig sind, oder ob sie ver-mieden werden können. Wenn die Prüfung das Ergebnis hatte,