Kriegsgewinnsteuer.
Rede vom 30. November 1915.
Meine Herren, ich bitte um die Erlaubnis, dieser Vorlage einigeWorte vorausschicken zu dürfen. Zur Verteidigung des allgemeinenGedankens der sogenannten Kriegsgewinnsteuer brauche ich wohlhier in diesem Hause nichts zu sagen. Die Ueberzeugung von dersittlichen und von der finanziellen Notwendigkeit dieser Steuerist heute, wie sich die Begründung der Vorlagen ausdrückt, Ge-meingut des ganzen deutschen Volkes. Ueber die Ausgestaltungder Steuer im einzelnen gehen allerdings die Meinungen, soweitich sehe, noch auseinander. Ich bin aber der Ueberzeugung, dasses bei der Durchberatung der endgültigen Vorlage gelingen wird,diese auseinandergehenden Meinungen zu vereinigen und zu einerUebereinstimmung zu kommen.
Bei unserer heutigen Beratung handelt es sich um ein vor-läufiges Gesetz, das speziell die juristischen Personen betrifft,die Erwerbszwecke verfolgen. Sie werden nun den begreiflichenWunsch haben, beim Eintritt in die Beratung dieses Gesetzeswenigstens über die grosse Grundlage unterrichtet zu werden,auf der später einmal nach dem Gedanken derjenigen Stellen,die mit der Feststellung des definitiven Entwurfs befasst sind,sich die ganze Kriegsgewinnbesteuerung aufbauen soll. Um diesemWunsch entgegenzukommen, habe ich in die Begründung der Vor-lage bereits einen Passus aufgenommen, der sich in allgemeinerForm über diese Grundlage ausspricht. Ich lehne mich in meinengegenwärtigen Ausführungen hieran an.
Der erste dieser Grundsätze ist die Erfassung der Kriegs-gewinne in allerweitestem Sinne des Wortes. Damit istvon vornherein eine Anlehnung an das Reichsbesitzsteuergesetzvom 3. Juni 1913 gegeben. Meine Herren, wir gehen dabei vonfolgender Auffassung aus: Jeder, der in der Lage ist, im Gegen-