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satz zu der grossen Masse der Volksgenossen in dieser schwerenKriegszeit seine materiellen Verhältnisse zu verbessern, hat diePflicht und soll angehalten werden, einen ansehnlichen Teil diesesVermögenszuwachses dem Vaterlande zu opfern. Das ist die Haupt-grundlage, auf der die künftige Gesetzgebung stehen wird. Wirwerden also im Wege der durch das Besitzsteuergesetz ohnediesvorgesehenen Veranlagung am 31. Dezember 1916 den Vermögens-zuwachs gegenüber dem 1. Januar 1914 feststellen und danachdie Steuer erheben. Dass bei der Durchführung dieses Systemsim Gegensatz zum Besitzsteuergesetz Anfälle aus Erbschaften undandere ähnlich geartete Vermögensvermehrungen ausscheiden, habeich hier in diesem Hause schon bei einer früheren Gelegenheiterwähnt.
Gegen diese allgemeine Erfassung des Vermögenszuwachses,also gegen eine Besteuerung, die über das Gebiet der Gewinnean direkten und indirekten Kriegslieferungen hinausgreift, sindhier und dort in der Oeffentlichkeit Einwendungen laut geworden.Ich will auf diese Einwendungen nicht im einzelnen eingehen,aber doch zu diesem wichtigen Kardinalpunkte einige Worte grund-sätzlicher Art sagen. Da möchte ich voranstellen, dass es mirwiderstrebt — und ich hoffe, es wird auch Ihnen widerstreben —,t die geplante Kriegsgewinnsteuer als eine Art Strafsteuer gegenübermässige Gewinne bei Kriegslieferungen und bei Vermittlungvon Kriegslieferungen anzusehen. Damit kämen wir auf einendurchaus falschen Weg. Wo direkte Uebervorteilungen vorgekom-men sind, müssen wir auf andere Weise einen Ausgleich und Bepa-ratur stattfinden lassen als im Wege der Besteuerung. Die Steuerist keine Strafe, und die Steuer soll auch in den Augen der Steuer-pflichtigen nicht zur Zuchtrute entwürdigt werden. Die Steuer-leistung ist eine staatsbürgerliche Pflicht, die ebenso wie die allge-meine Wehrpflicht eine Ehrenpflicht ist und bleiben muss. Dafürzu sorgen, dass das deutsche Volk von dieser Ueberzeugung Bichdurchdringen lässt, dass diese Ueberzeugung im deutschen Volkegeschützt und gefördert wird, dazu haben wir im Hinblick aufdas, was auf finanziellem Gebiet kommen wird und kommen muss,mehr als jemals Veranlassung.
Aber ganz abgesehen von dieser allgemeinen Erwägung muss
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