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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
Entstehung
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§ 4. DIE AUFNAHME FREMDEN METALLGELDES USW.

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von der unübersehbaren Mannigfaltigkeit der Geldarten und derschwierigen Berechnung in Bruchteilen lud er sich die Kostender Abnützung des Geldes auf und ging selbst des Schlagschatzesverlustig. Denn bei den ungünstigen Ankaufspreisen der spa- nischen Münzstätten für Silberbarren brachte man jetzt Silberzu den Münzstätten Frankreichs, um Napoleons zu importieren.Ebenso ergaben sich für die Metallhändler gewinnbringendeGeschäfte durch Ausfuhr vollwertiger Pesos und Einfuhr unter-wertiger französischer Silbermünzen.

Zunächst nahm der Staat französisches Silbergeld- denndies allein kam nach Spanien- durchaus nach der tarifmäßigfestgesetzten Proklamation an. Im Laufe der Zeit drangenjedoch immer mehr abgeschliffene Silberstücke des alten fran- zösischen Systems in Spanien ein. Infolgedessen entschied sichder spanische Staat dafür, diejenigen alten französischen Silber-münzen, welche das Gepräge durch natürliche Abnützung ver-loren hatten, nur zum Preise von 20 Realen vn pro Unze anseinen Kassen anzunehmen. Er behandelte diese Stücke alsmorphisch- pensatorische Zahlungsmittel und bezahlte sie höherals zum Barrenwert, denn in den Schaden zwischen dem pro-klamierten und dem angegebenen Metallwert von 20 Realen vnpro Unze teilten sich der Staat und der jeweilige Inhaber 1).Die Vergütung an Privatleute fand in Staatsschuldtiteln statt.

Von dem großen Umfange, welchen die kleinen Silber-münzen Frankreichs in der Zirkulation Spaniens einnahmen,zeugt die Angabe Canga Argüelles, wonach der spanische Staatim Jahre 1820 allein in halben Louis( Stücke zu 3 Livrestournois) 60 Millionen Realen vn eingezogen hatte. Hierfürhatten die Münzen Privatleuten

53,28 Millionen Realen vn in Metallgeld5,4

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vergütet. incide

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in Staatspapieren

1) Die Ausfuhr dieser nicht mehr proklamatorisch geltenden Münzenwurde nur von Bilbao und San Sebastian aus gestattet und nur dann,wenn sich die betreffenden Inhaber zur Einfuhr des Äquivalents an kurs-habendem Gelde verpflichteten. Col. de decretos reales, Jahrgang 1819.