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II. ABSCHNITT
bar. Anfangs schien sie allerdings auch den übrigen Ufer-staaten recht brauchbar. Besonders die dem umfangreichenEntwurf beigegebenen, sehr klaren Darstellungen der Schiffs-aiche haben vielleicht die Unterhändler zu ihrem schnellenUrteil bewogen. Preussen jedoch sah bald nach den be-treffenden Special Verhandlungen die Unbrauchbai keit derAiche ein, und, da die anderen Uferstaaten keine Control-massregel vorzuschlagen wussten aus dem sehr einfachenGrunde, weil ihnen sehr wenig oder nichts daran lag, hieltdie preussische Regierung an dem bisher von ihr ausgeübtenRevisionsrechte an den Grenzzollämtern fest.
Preussischerseits hatte man für die Controle des Elb-handels zunächst daran gedacht, die Schiffe in Hamburg selbst bei der Abfahrt einer zollamtlichen Revision zu unter-ziehen. Bei dieser Prüfung der einzelnen Versandstückesollte das oben angedeutete Manifest von dem Schiffer vor-gelegt worden. In diesem Manifest sollten enthalten sein: 64 )
1) der Name (die Bezeichnung) und die Ladungsfähig-fähigkeit des Fahrzeuges;
2) die Namen und die Wohnplätze der Eigentümer desFahrzeuges oder Flosses;
3) der Name des Schiffers, dem die Führung desSchiffes oder Flosses von dem Eigentümer anver-traut ist;
4) die Aufzählung und Bezeichnung der geladenenWaren, nach Gattung, Quantität und Gewicht;
5) die Bestimmungsorte der geladenen Güter.
Dieses obligatorische Manifest sollte vor der Abfahrt
in Hamburg von dem Zollamt beglaubigt und auf der End-station des Schiffes wieder auf seine Richtigkeit hin geprüftwerden. 65 ) Etwaige unredliche, auf der Reise vorgenommeneHandlungen des Schiffers würden demnach sich auf der End-station herausstellen. Daher könnte dieses Manifest denZollbehörden der oberhalb Hamburg liegenden Uferstaatenohne weitere Controle genügen. Allein der hamburgischeBevollmächtigte, Senator Pehmüller 66 ) erklärte ausdrücklich,dass es in Hamburg selbst nicht möglich sei, eine Revisionder zu verschiffenden Waren so, wie die preussische Re-