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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
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PREUSSEN U. IX DRESIX EEBSCIIIFFAIIRTS-COMMISSIÖN 51

Die polizeilichen Vorschriften der Elbeschiffahrtsaktewaren gegen diese Entwürfe sehr oberflächlich, wenn sieauch übersichtlicher infolge ihrer Kürze waren.

So musste man jedem einzelnen Uferstaate seine Elb-zollverwaltung ohne Eingreifen lassen, so sehr auch Öster-reich an seinem vorgechlagenen Oktroi-System festlnelt. 106 )

Nunmehr konnte man für die Neuregulierung vier ver-schiedene Wege cinschlagen:

1) Man setzte den Zollsatz für die einzelnen Staatenresp. Zollämter herab und zwar bei allen um einengleichen Anteil der bisherigen Höhe des Zolles .

2) Man setzte die Zölle, ohne Rücksicht auf ihre bis-herige Höhe, im Verhältnis zur Uferlänge der Staatenfest; dabei konnte man von einer bestimmten Ge-samtsumme, wie bei dem Oktroisystem, ausgehen.

3) Man nahm einen bestimmten Einheitssatz an, welchenjeder Uferstaat nach der Anzahl seiner zukünftigenoder bisherigen, wenn auch zum Teil aufzuhebendenZollämter erheben würde.

4) Mit jedem Staate wurde ein besonderer Zollsatzvereinbart, welcher auf die Handels-, Finanz- undStromverhältnisse des Staates Rücksicht nahm.

Der letzte Weg bot wohl, aller Voraussicht nach, diemeisten Schwierigkeiten.

Der erste Grundsatz war für die Elbe gänzlich un-brauchbar und wurde von den Regierungen auch nicht ge-nauer geprüft. Die ungleiche Verteilung der Zölle würdealsdann beibehalten worden sein, nur in verkleinertemMassstabe. Nicht viel geeigneter war die zweite Möglich-keit. Denn hätte man den Zoll nach der Uferlänge er-heben wollen, so würden einzelne Staaten eine Verminderungihrer Zolleinnahmen erfahren haben, welche im Verhältniszu den bisherigen zu gross und zu plötzlich gewesen wäre;sie würden sich nach den in der Kommission bereits ge-machten Erfahrungen nicht gefügt haben. So beträgt dermecklenburgische Uferbesitz an der Elbe 2,75 geogr. Meilen,der lauenburgische 3 geogr. Meilen; dagegen betrug dermecklenburgische Zoll im (weiter unten zu erwähnenden)

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