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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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II. ABSCHNITT

Durchschnitt 1 Gr. 4 Pf. für den hamburgischen Zentner,während der lauenhurgische 7 Pf. betrug. Ein ähnlichesVerhältnis bestand zwischen Hannover und Österreich . An-halt hat einen Uferbesitz von 13,31 geogr. Meilen an derElbe, Hannover 24,48 geogr. Meilen lo7 ); an Elbzoll abererhob im Durschnitt Anhalt 5 Gr. 1 '/s Pf., Hannover2 Gr. 4 Pf.

Daher griff man zunächt zur Annahme der drittenMöglichkeit, eines bestimmten, für alle Uferstaaten gültigenZollsatzes. Die Kommission setzte ein Konnte, bestehendaus den Vertretern Sachsens, Hannovers und Hamburgs,ein, welches die Durchschnittssätze der einzelnen Staatennach dem Stande im Jahre 1815 ausmitteln und zu dieserBerechnung die am meisten auf der Elbe verschifften Waarenheranziehen sollte. Nach dem Resultat dieser Untersuchungerhoben für den hamburgischen Zentner an Zoll:

Österreich auf 3 Zollstätten 6 Gr. 9 2 /:s Pf.

Sachsen

Preussen

Anhalt

Hannover

Mecklenburg

Dänemark

15

4

3

2

1

8

10

5

2

1

2

8 2 / 31 1/3547

auf 33 Zollstätten 1 Thl. 11 Gr. 1 2 /a Pf.

Nach der Auseinandersetzung der preussischen Regierungwar diese Berechnung sehr mangelhaft.

Zu der Berechnung waren diejenigen Waaren heran-gezogen worden, von welchen in den letzten 10 Jahrenwenigstens 3000 Zentner auf der Elbe, nach den Angabender lauenburgischen, hannoverschen und mecklenburgischen 108 )Verwaltung, verschifft worden waren. Diese (40) Waren-gattungen hatten aber für die einzelnen Staatskassen, vor-nehmlich für die preussische, eine sehr verschiedene Be-deutung. Für Preussen (und ohne Zweifel auch für diemeisten anderen Uferstaaten) waren sowohl hinsichtlich desKonsums, als auch hinsichtlich des Zollertrages, die Haupt-