PREUSSEN U. P>. DllESD. ELBSCIUFFAIIRTS-COMMISSION 65
zu grossen Verlust bringend. 132 ) Dazu kam noch, dass daspreussische Handelsministerium, wie es in seiner Denkschriftvom 4. November 1820 ausführlich darlegte , der Ansichtwar: „Preussen muss gegen jede Erleichterung der Elbschiff-fahrt hinsichtlich der im Monat Juni 1815 bestandenen, vonder Congress-Schlussakte Artikel 111 garantirten Abgabenund Zölle ankämpfen“. Jeder Pfennig, den die preussischeVerwaltung an Zoll nachlasse, käme irgend einem inländi-schen oder ausländischen Kaufmann zu statten; die Ufer-staaten könnten kein Äquivalent für einen so grossen Ver-lust bieten und sie hätten auch kein nur scheinbares Rechtein so grosses Opfer von Preussen zu verlangen; die wirt-schaftlichen und fiskalischen Interessen der einzelnen Ufer-staaten durchkreuzten sich viel zu sehr, sodass von wahrerHandelsfreiheit keine Rede sein könne. — Die Anschauungendes Handelsministers drangen jedoch im Ministerium nichtdurch; seine Opposition aber hemmte den ganzen Gang derDresdener Verhandlungen. 133 ) Einen grossen Teil der Schuldan dem Festhalten solcher Anschauungen trug, wie schonangedeutet, die geringe Fühlung, welche zwischen den ein-zelnen Ministerien während der ersten Zeit der Dresdener Verhandlungen vorhanden war, vor allem die Thatsache ,dass vor Anfang April 1820 der Handels- und Finanzministerso viel wie nichts von den Verhandlungen wussten. 131 ) Jader Gegensatz der preussischen Minister war so gross, dassder Handelsminister den Vorschlag machte, die Dresdener Verhandlungen möchten bis zur Beendigung der Beratungendes deutschen Bundestages über den allgemeinen Handels-verkehr in Deutschland suspendiert werden, ein Vorschlag,dessen Ausführung das Resultat der Kommissionsberatungensehr in Frage gestellt hätte. 135 )
Diese Verhältnisse Hessen daher nichts anderes übrig,als für jeden einzelnen Staat einen Zollsatz auf Grund seinerbesonderen wirtschaftlichen Lage festzusetzen, d. h. den vierten,oben angedeuteten Weg einzuschlagen. Zur Bestimmungdieser Zollsätze wurde ein zweites Komite eingesetzt. Auchdieses hielt allerdings int Prinzip an dem Normalsatz von7 Pf. fest; aber in Berücksichtigung des voraussichtlichen
ICriele, Die Regulierung; der Elbschiffahrt. 5