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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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II. ABSCHNITT

Hannover ( 3 Ämter) 1 Gr. 9 Pfg.

Mecklenburg' (2 ) 1 2

Dänemark (1 )- 7

Summa: 19 Gr. 3 Pfg.

Für die Staatskassen in Hannover, Mecklenburg , denanhaltinischen Herzogtümern und Sachsen wäre ein wirk-licher Verlust nach diesem Vorschläge nicht eingetreten.Denn dort trat bisher ein bedeutender liabatl beim Zahlender Zölle für grosse Warenmengen ein; die Zölle wurdenüberhaupt nicht sehr streng erhoben. Von jetzt an abersollten sie genau nach der Anzahl der Centner erhobenwerden. ,3 °) Für Preussen wäre der obige Satz ein be-deutender Verlust gewesen, da dort das Rabattsystem nichtbestand und der bei weitem grösste Teil der Elbeverschiff-ungen entweder preussischer Handel war oder durch Preussenging.

Die preussische Regierung hatte zwar die Berechnungdes lvomites für unbrauchbar erklärt, verhandelte aber zu-nächst noch auf Grund derselben weiter. Als Preussen da-von sprach, dass es den Normalsatz von 7 Pfg. nach denbisherigen 15 Ämtern erheben wollte, was auch schon dasKomite angenommen hatte, machte sofort die sächsischeRegierung ausser den angeführten 5 Ämtern noch 4 andere(Königstein 131 ), Rathen, Wehlen , Schloss Sonnenstein) geltend,welche örtlich getrennte Untereinnahmen des Amtes in Pirna ursprünglich gewesen waren, aber der Bequemlichkeit wegenmit diesem Zollamte schon seit langer Zeit vereinigt waren.Diese 9 Ämter wurden auch thatsächlich hei der Festsetzungdes sächsischen Elbzolles benutzt.

Im preussisclien Ministerium herrschte grosse Unklar-heit. An dem Zollsätze von 7 Pf. für jede augenblicklich be-stehende preussische Zollstätte hatten die Berliner Confe-renzen im April 1820 zwar festgehalten, aber zu der Auf-hebung der Durchfuhrabgabe hatte die preussische Regierungihre Einwilligung nicht gegeben. Selbst diese Festsetzungenbezeichneten die preussischen Handels- und Finanzministerund der Unterhändler von Jordan als für Preussen einen