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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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II. ABSCHNITT

grossen Ausfalles der Zolleinnalunen wurde Anhalt undHannover eine Erhöhung von einigen Pfennigen per Centnerzugestanden, ebenso Mecklenburg und Dänemark , weil diesebeiden Staaten jetzt plötzlich ihre hohen Kornzölle verloren.Den preussischen Wünschen wurde das Konnte insoferngerecht, als nur diejenigen Waren für Preussen zur Berechnunggezogen wurden, welche durch ihre Menge im Handel sichganz besonders auszeichneten. Zu diesem Zwecke legte diepreussische Steuerbehörde der Kommission die nötigen Be-rechnungen vor. Zu dieser Berechnung waren nur 6 Artikelverwendet worden. 133 ) Dieselben bezahlten auf den könig-lichen preussischen Elbzollämtern ohne die Durchfuhrabgabe:Taback 17 Gr. 4 1 A Pf.

Wein 15 3

Kaffee 13 9 l k

Syrob 10 r 9 1 /2 ,,

Zucker 10 6

Moskobade 9 7

Der Durchschnittssatz dieser 6 Artikel ist (Sa. 77 Gr. 3 ] /2 Pf. : 6= ) 12 Gr. 10 7 /i2 Pf. und dieser Satz wurde in der rundenSumme von 13 Gr. der preussischen Elbe zugesprochen,unter der Bedingung, dass die Durchfuhrabgabe auf der Elbe,deren Herabsetzung auf 8 Gr. auch die magdeburgische Kauf-mannschaft gewünscht hatte, wegfiele. 137 )

Ausser den eigentlichen Elbzöllen hatten auf den Zoll-ämtern die Schiffer bisher noch sogenannte Accidenzien zuzahlen, Abgaben, welche für die Zollbeamten selbst bestimmtund gar nicht geregelt waren. 138 ) Diese sehr bedenklichenAbgaben fielen in Zukunft vollständig weg.

Anders verhielt es sich mit der sogenannten Rekognitions-gebiihr. Sie war eine Abgabe, welche die Zollämter nebendem Warenzoll von dem Fahrzeuge selbst nach der Grössedesselben erhoben. Man rechnete sie zu den Accidenzien.Bisher war diese Abgabe gar nicht geregelt worden undlag in dem Ermessen der Zollbeamten. Österreich erhobsie weder vor noch nach der Kommissionsberatung. Derneue Tarif derselben sollte nur als ein provisorischer biszur ersten Revisionskonferenz gelten, da die einzelnen Staaten