Druckschrift 
Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
Seite
74
Einzelbild herunterladen
 

74

II. ABSCHNITT

1.

Getreide -V errechtung:

4365

Thl.

19 Gr. 3

Pf.

2.

Städtischer Elbzoll:

23 291

3 2

»

3.

Buhnengeld:

118

M

10 8

4,

Niederlage-, Winde- und

W agegekl:

73 719

15 7

5.

Kaufhofs - Expeditions-

gebühren :

6794

15 4

6.

Natural-Bauliolzzoll:

1036

»

3 -

Genauere Daten zu 2 und 4 sind oben bereits mitge-teilt worden. 151 )

Durch die Dresdener Kommission waren 1, 2, 3 und6 beseitigt worden und die Posten 4 und 5 mussten voraus-sichtlich sich sehr verringern für den Fall, dass in Zukunftdie gezwungene Umladung wegfiel. Vor allem aus diesemfiskalischen Grunde suchte die Stadt, so viel sie konnte, dieAufhebung des Umladezwanges zu verhindern. Eine Ein-gabe an das Ministerium folgte der anderen, die eine immerlänger als die andere, hin und wieder auch mehr an dasGefühl als an die Vernunft der Minister appellierend. 152 ) DerOberbürgermeister Erancke nahm wiederholt Aufenthalt inBerlin, um dem Ministerium die Lage Magdeburgs nach derAufhebung des Umladezwanges auseinander zu setzen. Auchnach Dresden unternahm er in Begleitung eines magde-burgischen Kaufmanns eine Reise. Es blieb jedoch allesfruchtlos.

Hören wir nun, was man in Magdeburg für die Auf-rechterhaltung des Zwanges als im Interesse des Handelsder Stadt anführte und wie man die Vorteile der Umladungso gut als möglich hervorzuheben suchte. 153 )

Vor allem brachte bisher das Umladerecht nach derAnsicht der Magdeburger der Schiffahrt Schnelligkeit undOrdnung in der Versendung der Waren, deren Transportauf diese Weise sicherer sei als bei freier Schiffahrt. Alleauf der Elbe schwimmenden Ladungen, welche über Magde-burg, resp. Tangermünde oder Aken , hinaus gingen, wurdenja an magdeburgische Kaufleute gerichtet, unter deren Schutzdie verschiedenen Manipulationen auf dem Packhof vorge-nommen wurden. Um diesen Verkehr zu regeln, bestand