das sogenannte Institut der kaufmännischen Prokureure. 154 )So hatte die magdeburgische Kaufmannschaft einen solchenin Hamburg, Dresden und Pirna . Bei diesen mussten allenach und von dem betreffenden Umladeplatz zu verschiffen-den Waren zur Verladung angemeldet werden. Durch dieseAnmeldungen erfuhren sie genau, welche Waren in einerbestimmten Zeit nach einem der Elbehandelsplätze zu ver-senden sein würden und konnten so in kürzester Zeit einSchiff befrachten und abgehen lassen. Der Prokureur warein von der kaufmännischen Korporation des Korrespondenz-platzes bestellter Beamter; der Lokalverkehr mit den zwischenbeiden Plätzen gelegenen Häfen lag also nicht in seinenHänden, sondern allein der Grosshandel. Die Waren selbstwurden jedoch nicht an ihn gerichtet, sondern an den speziellenKaufmann direkt oder an einen Spediteur. — Als Ergänzungdieses Institutes bestand zwischen den magdeburgischenKaufleuten und einer Anzahl Schiffer (die Zahl 250 wirdgenannt), welche teilweise in Magdeburg selbst, teilweisein anderen Plätzen an der Elbe und an der Saale wohnten,ein „Frachtvertrag “. Diese Schiffer bildeten damals nochdie alte magdeburgische Elbschiffahrts - Brüderschaft. Ob-gleich sie in den Akten nicht als diese bezeichnet werden,und dort von einer zwischen den Schiffern bestehenden Organi-sation nichts berichtet wird, so ist doch anzunehmen, dassdie Gilde noch bestand, da über eine vorhergehende Auf-lösung derselben nichts bekannt ist. Freilich war ihreOrganisation wesentlich verändert, vereinfacht worden, nach-dem durch das Gesetz vom 2. November 1811 in Preussen der Zunftcharakter der Gewerbeverfassung gänzlich beseitigtworden war, wobei die Zünfte an sich sozusagen als Fach-vereine bestehen blieben. Auch wurde in § 21 des genanntenGesetzes das Stromschiffergewerbe nicht unter denjenigenaufgezählt, für welche ein Befähigungsnachweis bestand.
In jenem Vertrage verpflichteten sich die Kaufleute,ihre Versendungen von und nach Hamburg , sowohl dieeigenen Güter wie die Speditionsgüter nur durch diejenigenSchiffer verfrachten zu lassen, welche zu dieser Vei’einigunggehörten. Die Gegenleistung dieser Schiffer bestand in der