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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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II. ABSCHNITT

Alle diese Waren müssten unterwegs mngeladen und aufihre Beschaffenheit hin geprüft werden. 150 ) Für diese Thätig-keit sei Magdeburg seiner Lage in Beziehung zu dem Laufeder Elbe und zu dem deutschen Konsumtionsgebiet nachund seiner Hafeneinrichtungen wegen sehr geeignet. 157 ) DieseVerhältnisse waren aber den Schiffern ebenfalls bekanntund diese Thatsache hätte daher die Kaufleute gar nichtfürchten lassen können, dass der Vertrag gelöst würde vonSeiten der Schiffer.

Wohl zu unterscheiden davon ist die Frage, ob diemagdeburgischen Schilderungen der Wirklichkeit thatsäch-licli entsprachen. Das ist zum mindesten zu bezweifeln.Wie wir bereits gesehen haben, waren die dresdener Schifferbereits von 1632 bis 1747 ohne Umladung nach Hamburg gefahren, also zu einer Zeit, in der die Elbschiffahrt nochin einem technisch weniger entwickelten Zustand war alszu Beginn des 19. Jahrhunderts. 158 ) Und auch jetzt wünschteman sowohl von Seiten der Schiffer wie von Seiten derdresdener und hainburgischen Kaufleute die Aufhebung desmagdeburgischen Zwanges. Die Unkenntnis der Schifferbezüglich der Stromverhältnisse auf der Elbe konnte alsonicht den magdeburgischen Äusserungen entsprechen. Wieder preussisclie Handelsminister berichtet, wurden schonwährend der Dresdener Verhandlungen nicht allein in Ham-burg und Dresden, sondern auch in Preussen, z. B. in Tanger-münde, Kontore für die direkte Schiffahrt zwischen Hamburg und Dresden gegründetwelche um Beschäftigung bitten. 159 )

Die Befürchtungen der Magdeburger bezüglich derUnkenntnis der Schiffer waren um so weniger begründet,als die Ausübung der Schiffahrt zwar im Prinzip frei undnur von der Lösung eines Gewerbescheines nach dem Ediktüber die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom2. November 1810 abhängig war, aber doch nach Artikel 4der Elbschiffahrtsakte an eine besondere Erlaubnis seitensder Landesbehörde nach vorangegangener Prüfung der Personund des Fahrzeuges geknüpft wurde. Die Verknüpfung derLösung dieses Erlaubnisscheines mit der Entrichtung einerGebühr hing von dem freien Ermessen des Einzelstaates ab.