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II. ABSCHNITT
sonst noch an Gründen angeführt werden konnte. 167 ) Ledig-lich auf Veranlassung des Handels- und des Finanzministerskamen die Einwände der Magdeburger in Dresden zur Sprache.Obgleich das Haltlose der Gründe gegenüber den WienerArtikeln. in welche die Dresdener Kommissare und dieMinister sich desto mehr hineinlebten, je mehr sie sich mitihnen beschäftigten, jedem klar sein musste, so widerlegtedoch ausführlich der hamburgische Unterhändler die An-schauungen seiner magdeburgischen Berufsgenossen. 168 )
So fiel das magdeburgische Umschlagsrecht als einerder letzten Reste eines veralteten Handelssystems. 169 ) Spätgenug.
Jedoch war mit der einfachen Aufhebung diese An-gelegenheit noch nicht abgethan. Es handelte sich nochdarum, ob, von wem und in wie weit die Stadt Magdeburg für ihren Verlust zu entschädigen war.
Bei der Frage, ob die Stadt überhaupt zu entschädigenwäre, musste man die juristische Seite von der der Billig-keit trennen.
Bezüglich der ersten konnte man nur auf die That-sache zurückgehen , dass die Stadt dem brandenburgischenKurfürsten Joachim II. 1554 bei der Restitution des Rechtes45 000 Gulden „gangbare Müntze“ (in mehreren Raten) ge-zahlt hatte. Das Recht war also, wie die Stadt des öfterender Regierung durch ihren Bürgermeister auseinander setzte,titulo oneroso erworben worden. An der Bedeutung dieserThatsache kann auch der Umstand nichts ändern, dass dasRecht von 1685 (resp. 1632) bis 1747 ausser Kraft war.Denn das war nur zeitweilig eingetreten, weil die Kräfteund die Handelsmacht Magdeburgs in jener Zeit sehr ge-sunken waren und daher die übrigen Handelsstädte an derElbe sich dies zu Nutzen machten, indem sie sich um dasRecht gar nicht kümmerten. Jedoch die preussische Regierungbetrachtete das Instrument von 1554 als eine „Gnadenbe-willigung“, Privilegium und wies aus diesem Grunde alleEntschädigungsansprüche zurück. 170 ) Der Genuss des Privi-legiums und die gezahlten 45 000 Gulden hatten den Magde-burgern ohne Zweifel viel Wohlstand und Einnahme gebracht.