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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
Seite
93
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DIE BEDEUTUNG DER EEBSCHlEFAlIRTS-AltTE VON 1821 93

Dies ist in oberflächlichen Zügen der Gang der Ent-wicklung, welchen die Elbschiffahrt in rechtlicher Hinsichtseit den Konferenzen der ersten Dresdener Kommission ge-nommen hat. 197 )

Ist auch der Weg von 1821 bis 1S70 ein sehr langer,so dürfen wir doch einerseits nicht vergessen, welche be-trächtlichen Einnahmen die Elbzölle den Staaten seit Jahr-hunderten abwarfen, andererseits müssen wir uns auch diepolitischen Zustände des deutschen Bundes dabei gegen-wärtig halten.

Nunmehr können wir auch die Frage beantworten:Worin besteht die Bedeutung der Dresdener Elbschiffährts-Kommission und der Akte für das deutsche Wirtschaftsleben ?

Zunächst besteht, im Vergleich mit der Vorzeit, ihrVerdienst darin, überhaupt ein Resultat erlangt zu haben.Alle früheren Unternehmen, welche sich mit derselbenMaterie befassten, hatten kein Ergebnis gefunden oder,wenn ein solches da war, so gelangte es zu keiner prak-tischen Bedeutung, indem kein Staat sich an dasselbe ge-bunden fühlte. Das Interesse an der Schiffahrt seitens dermeisten Regierungen war gering und die Zolleinnahmenwaren ein wesentlicher Faktor im Staatshaushalt. DieseThatsache lässt sich nur, von der Finanzverfassung zur Zeitdes Absolutismus aus betrachtet, verstehen. Nicht wenigerverständlich ist die Resultatlosigkeit der früherenElbe-Deputationstage selbst. 198 ) Denn erstens trieb jeder deutscheLandessplitter mit eigener Gebietshoheit seine Wirtschafts-politik, welche man nicht anders als einen Ableger der Finanz-politik ansehen kann, so gut oder so schlecht er konnte,auf eigene Faust; ganz besonders die Verkehrspolitik wurdeden Zollinteressen dienstbar gemacht. In diese Hess sichkein Staat von einem anderen hineinreden. Mit diesen Ver-hältnissen hängt die zweite Ursache jener Erscheinung engzusammen: es fehlte die heutige feine Ausbildung des Staats-rechts und des Völkerrechts. Des Staatsrechts insofern, alses sich darauf auf baute, dass die Wohlfahrtsinteressen derBevölkerung von der Regierung nur von ihrem, d. h. derRegierung, Standpunkt betrachtet wurden; des Völkerrechts