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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
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DER EDBZOLL DER HERREN V. ALVENSLEBEN IN ROGÄTZ 113

Treidlersteg. M. K.) her; es ist erklärlich, dass vordem Elbedurchstich gerade hier in der Biegung ein sehrschlechtes Fahrwasser gewesen ist, dass die Schiffe hierdurch den jetzigen alten Elbarm haben hindurch getreidelt,werden müssen und dass man daher diesem Grundstück,welches in alten Zeiten als Leinpfad gedient hat, denNamenTröel, Treuei gegeben hat.

Diese zweite Erklärung des Namens Treuei ist m. E.sehr einleuchtend. Nach ihr dürfen wir annehmen, dassdie Schiffe von Leuten der Besitzer von Rogätz , welches jaganz in der Nähe liegt, also der Herren von Alvensleben,durch diesen Teil der Elbe gezogen wurden und dafür einenZoll zu entrichten hatten. Hierzu passt nun zunächst wenigdie Thatsache, dass der Alvenslehensche Zoll im siebzehntenJahrhundert eine Warenbesteuerung, keine Fahrzeugbesteue-rung war. Indessen bezog sich diese Warenbesteuerung wohlnur auf Getreide, welches damals am meisten von allenWaren verschifft wurde. 7 ) So kommt diese eine Waren-besteuerung einer Fahrzeugbesteuerung sehr nahe, welcheimmerhin besser mit der gegebenen Erklärung des Zolleszu vereinigen ist. Später finden wir ja auch, wie wir be-reits gesehen haben, eine Zollerhebung nach Fahrzeugen.

Eine Abgabe dieser Art Leistung ist dem deutschenSystem der Zollerhebung wohl bekannt. So erklärt Waitz,Deutsche Verfassungsgeschichte, 2. Band, Kiel 1870. pg. 606,den unter den Merovingern bereits vorkommenden teloneuscespetaticus für einRasengeld, wie es scheint für dieBenutzung der Strassen und der Pfade zum Ziehen an denFlüssen gezahlt. In Rogätz wäre es also so gewesen,dass der Schiffer nicht dafür, dass er durch eigenes Ziehender Schiffe einzelne Rasenstücke vernichtete, den Zoll ent-richtete. sondern dass er gewissermassen zweierlei bezahlte:einmal den von dem Knecht des Herrn von Alvensleben zer-tretenen Rasen und zweitens die Müheleistung des Knechtesdurch das Ziehen, indem wir anuehmen, dass der Schiffer es nichtallein that, weil er gerade für diese schwer zu passirendeStelle nicht geübt war. Ob der Rasen dem Herrn vonAlvensleben gehörte oder nicht, ist hierbei einerlei; das

Ivriele Die Rog-ulicrung* der Elbsehiffßhrt. Ö