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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

Städte des Mittelalters entwickelten. Das Ansehen des deutschen Kauf-mannsstandes reichte in England so weit, dass die sog. Londoner Hanse,welche von Brügge und anderen Städten in Flandern, Brabant und Nord-frankreich im Anfang des 13. Jahrhunderts gebildet wurde und mitder deutschen in Wettbewerb treten wollte, durch die Könige von Eng-land nicht anerkannt wurde; das geschah in einer Zeit, in welcher dieflandrischen Städte, vor allen Gent und Brügge , in Handel und Gewerbeihre grosse Blüte zeigten! Wir lesen sogar bei Lappenberg, pg. 7,den für das Mittelalter sehr seltsam klingenden Satz:Der König(Henry 2.) will sic (die deutschen Hansen) wie seine Leute und Freundebetrachtet wissen. Bezüglich der ältesten Nachrichten über denHandel norddeutscher und rheinisoh-westphälischer Städte (Bremen ,Stade, Hamburg, Magdeburg, Braunsohweig, Dortmund, Soest, Köln ) inden Niederlanden, wo die Entwicklung nicht so friedlich wie in England vor sich ging, vgl. Sartorius Frh. von Waltershausen, Urkundliche Ge-schichte des Ursprunges der deutschen Hanse, 1. Band, Hamburg 1830,pg. 7 ff.

13) Erst kürzlich hat Sommerlad (pg. 8) wieder darauf hin-gewiesen, dassdie der römischen Rechtsanschauung ganz fremde Be-stimmung, dass das Recht der Zollerhebung eine Gegenleistung in Ge-stalt einer Beseitigung der VerkehrshemmnisSo erfordere, dem mittel-alterlichen Rechtsleben eigentümlich ist.

14) (Kirchenpauer), Die Freiheit der Elbeschiffahrf, Geschicht-liche Erläuterungen der staatsrechtlichen Sachlage Hamburg 1880, pg. 4,nimmt an, dass die ältesten Flusszölle der Elbe hierauf zurückzuführensind; vgl. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, 8. Band, Kiel 1878,pg. 315.

15) Ygl. Waitz, 1. c., 8. Band, pg. 298.

16) Es sind hier nicht die von den Transitzöllen zu trennendenMarktzölle gemeint; die hier betrachteten Flusszülle hängen allerdingsvielfach mit den Marktzöllen zusammen, so in Magdeburg , sodass späterder Unterschied sich verwischt. Eine genaue Trennung der Zöllenach der von mir gegebenen Schablone wird oft im einzelnen Fallnicht durchzuführen sein, indem der Ursprung sich auf verschiedeneUrsachen stützen kann ; vgl. Anhang No. 2.

17) So wird z. B. in den Akten stets von dem Privatzoll desRittergutes Strehla und des Rittergutes Clöden gesprochen, währendhei den Privatzöllen in Wittenberge (Kumlosen), Rogätz und Barby immer der Name des Besitzers dabei steht.

18) Vocke, Die Abgaben, Auflagen und die Steuern vom Stand-punkte der Geschichte und der Sittlichkeit, Stuttgart 1887, pg. 156 ff.

Aus welchen Gründen der Landesherr das Recht herleitete, denHandel durch Zollabgaben zu einer Steuer zu zwingen, ist sehr schwerklar zu legen. Ich verweise dabei auch auf das, was Faber, Die Ent-stehung des AgrarBChutzes in England (Abhandlungen aus dem Staats-wissenschaftlichen Seminar zu StrasBburg i. E. Heft 5), Strassburg 1888,