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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

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pg. 56 ff., über den alten englischen Handel sagt. Nach ihm durfteNiemand, sei er fremder oder einheimischer Händler , ohne besondereLieenz des Königs Handel treiben. Wie kommt der König zu diesemRechte ?

In unseren Tagen tritt infolge des Wettbewerbes der Binnen-schiffahrt und der Eisenbahnen wieder die Frage auf, oh es in der Thatrichtig und praktisch ist, dass die Schiffe keine Gebühren bei der Be-nutzung einer Flussstrecke, besonders einer kanalisirten , zahlen. Ein-gehend beschäftigt sich hiermit: Ulrich, Staffeltarife und Wasserstrassen,Berlin 1894, pg. 77 ff., 106 ff. Schwabe, Über die Beseitigung desDeficits im Preussischen Staatshaushalt und die Bekämpfung der Wasser-strassen durch die Eisenbahnen, Berlin 1894, meint pg. 7, dass dieUlrichschen Anschauungen als die Anschauungen des PreussischenMinisteriums der öffentlichen Arbeiten angesehen werden dürfen; auswelchem Grunde, wird indessen nicht gesagt.

19) Heinrich der Seefahrer war kein Kaufmann; bei seinen Unter-nehmen leiten ihn in erster Linie wissenschaftliche (auch religiöse)Momente.

20) Vgl. Schmollet 1 , Studien über die wirtschaftliche PolitikFriedrichs des Grossen, VII, in Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltungund Volkswirtschaft im Deutschen Reich, N. Flg., 8. Jahrgang, 1884,pg. 1055 ff. (57 ff.)

21) Bezüglich des Rheines sagt J. J. Eichhoff', Pragmatisch-ge-schichtliche Darstellung der Verhandlungen und Beschlüsse des Congress-Committes für die Freiheit der Flüsse, sowie der Beratungen der in Gefolgejener Beschlüsse in Mainz niedergesetzten Ccntral-Coinmission, Mainz 1819,pg. 5:Zwar hatten auch frühere Friedensschlüsse, der Westphälischo,der Riswyker, der Badische, der Wiener, etc. in Beziehung auf dieFreiheit der Rheinschiffahrt sehr liberale Grundsätze aufgestellt; dochblieben leider alle bis zu unseren Tagen ohne merklichen Erfolg. Eswaren diplomatische Huldigungen, der öffentlichen Meinung dargebracht,die zwar die Wichtigkeit des Gegenstandes und die darüber stels regegebliebenen Wünsche der Völker beweisen, über deren Anwendung zuheilsamen Änderungen oder zur Erschaffung einer neuen Ordnung sichaber kein Kundiger täuschte. Mit dem Rücktritt der paciscirendenTeile in den ruhigen Besitz ihres status quo ante bellum erlosch auchdie Erinnerung an die hierin übernommene Verpflichtung des Vollzugs;alles blieb beim Alten und die Schiffahrt schleppte in ihren alten Kettensich seufzend fort bis auf diese Zeiten.

22) Vgl. Biedermann, das Stapelrecht, in Wiss Vierteljahrschrift,18. Jahrgang, 4. Bd. pg. 11. Auch (Dielhelm), Denkwürdiger undnützlicher Antiquarius des Elbstromes, Frankfurt a. M. 1741, pg. 72,führt diese Anzahl Elbzölle an:Die Zölle auf dem Elbstrom betreffend,so sind dieselben zum Theil sehr ungleich eingeteilt, zum Theil auch anetlichen Orten so eingerichtet, und werden allda so scharf verwaltet,