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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

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samen Übereinkunft weg; wo sie existiert, besteht der Grund nur fürdie Staaten, deren Gebiete die Nebenflüsse teilen oder durchlaufen.Ganz in diesem Sinne ist auch in den der Wiener Congressakte ange-hängten Artikeln über die Schiffahrt des Neckar, Main und der Mosel die Anwendung des Grundsatzes gemacht, auf welche Art die Aus-dehnung des für den Rhein zu treffenden Abkommens bei jenen Neben-strömen eingeleitet werden soll. Auch verfuhr die Elbschiffahrts-Kommission in Dresden danach, indem sie es den Bevollmächtigten der-jenigen Elbstaaten, welche zugleich ein Gebiet haben, welches Neben-ströme teilen oder passieren, überliess, einen besonderen Abtausch da-rüber zu treffen. Wegen der Jetze(l) ist man diesseits mit Hannover so gut wie im Reinen, bei der Saale fordert die Sache aber noch weitereVerhandlungen. Es würde daher Belbst den Abschluss der Konventionüber die Elbschiffahrt noch länger auf halten, wenn man erst eine Ver-einigung der betreffenden Staaten bei der Saale abwarten wollte.In der 44. Konferenz, 23. 6. 1821 erklärte bei Artikel 32 der preussisclieBevollmächtigte:dass den Elbschiffern preussischerseits das Rechteingeräumt wird, auf den Nebenströmen, von welchen in dem Artikel110 der Wiener Congressakte die Rede ist, ebenso die Schiffahrt zubetreiben wie Binnenschiffer auf jenen Nebenströmen. Dass die Schifferder Nebenströme, welche in den Hauptstrom einmünden, sofern sie einPatent von einer bei der Elbe beteiligten Regierung erhalten, auchauf diesem Strome wie Elbschiffer fahren können, wird ebenfalls zuge-standen.

56) Protocoll der Berliner Conferenzen v. 13.17. 4. 1820 undHoffmann an Jordan, 20. 9. 1819. Über die Saaleschiffahrt im sech-zehnten, siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert siehe: Dreyhaupt,Ausführliche diplomatische historische Beschreibung des Saalkreises,Halle 1755, 1. Teil, pg. 627632. Man scheint übrigens doch dieNebenflüsse in die Beratungen, wenn auch nicht in die offiziellen, gezogenzu haben. So erklärte in der 42. Sitzung, 1. 5. 1821, der anhaltinisclieBevollmächtigte, dass Anhalt auf eine Verminderung des Wasserzolleszu Bernburg nicht eingehen könne, sodass sich Preussen entschlossdiese Angelegenheit einstweilen auf dem Status des Jahres 1815 zulassen, obwohl es selbst die Saale ganz befreien wollte.

57) Protocoll der Berliner Conferenzen v. 13.17. 4. 1820; Hoff-mann an Jordan, 20. 9. 1819.

58) Sie findet sich wenigstens nicht in dem Verzeichnis derschiffbaren Flüsse in: Die Wasserstrassen in Preussen und einigen an-grenzenden Staaten. Bearbeitet im Ministerium für Handel, Gewerbeund öffentliche Arbeiten, Berlin 1877.

59) 42. Sitzung, 1. 5. 1821. Siehe über die Delvenauschiffahrt:Walcke, Elbschiffahrtsrecht, insbesondere in Rücksicht der Stadt Lauen-burg, Hamburg 1844, § 13. Siehe Anmerkung 205.

60) Denkschrift des Handelsministers Grafen v. Bülow an denFürsten von Hardenberg , 4. 11. 1820.