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ANMERKUNGEN
61) Hoffmann berichtete 15. 4. 1820 an Hardenberg über BeineUnterredungen mit dem Baron Münch: „Ich bemerkte ihm: die preus-Bisclie Zollverfassung habe keineswegs blos den Zweck, Einkommenvon durchgehenden Waren zu erheben, sondern auch den Zweck, einesichere Überzeugung davon zu erlangen, wieviel und was für Warenein- und ausgefiihrt würden. Von dieser Überzeugung hänge allein dieMöglichkeit ab, Verbrauchssteuern von den in das Land eiugeführtenfremden Waren und selbst von den gleichnamigen, inländischen Er-zeugnissen, Brandwein, Woin, Taback cinzuziehen. Diese Möglichkeitaber sei äusserst wichtig, nicht allein, weil ein sehr viel grösserer Teildes Staatseinkommens, als aller Durchfuhrzoll jemals gewähren könne,darauf beruhe, sondern auch, weil davon allein alier Schutz abhänge,welcher dem inländischen Itunstfleisse wider das Eindringen fremderFabrikwaren gegeben worden könne“.
62) Protocoll über die am 1. 4. 1820 stattgebable Ministerconferenzin Berlin .
63) Desgl.
64) Art. 88 des Eichholfsehen Octroi-Entwurfes.
Das Manifest ist oben bereits als Gesamtladeschein in gewissemSinne bezeichnet worden. Im juristischen Sinne ist dies nicht richtig,da der Ladeschein ein Trnditionspapier im Verkehr zwischen Fracht-führer und Absender bezw. Empfänger ist. Inwieweit damals im Elb-schiffahrtsverkehr Ladescheine benutzt wurden, ist mir nicht bekannt;jedenfalls ist auch heute der Ladeschein bei der Flussschiffahrt nochwenig üblich, höchstens auf der Elbe und im polnischen Getreideverkehr;siehe: Schmidt-Soharff, das Warenpapier beim See- und Binnentransport.Göttingen Jurist. Dissertation 1887, pg. 3 f. — Die „üblichen“ Bestand-teile des Ladescheines, deren Aufnahme in die Urkunde der Absenderverlangen kann, enthält Artikel 414 des Allgemeinen Deutschen Handels-gesetzbuchs; diese sind für das Frachtgeschäft überhaupt, also fürLand- und Flusstransport, angegeben.
65) Natürlich, sofern in Hamburg die Einladung stattfindet. Imallgemeinen hiess es in Art. 38: „Dieses Manifest soll am Orte derEinladung, oder bei dem ersten Erhebungsamte, wo das Fahrzeug vorbei-kommt, in der Form und auf die Weise, wie hiernach verordnet ist,und nach dem beigefügten Modell verfertigt werden. Dieses Manifestmuss von dem Schiffer oder Flösscnführer bei der Vorbeifahrt an jedemErhebungsamte vorgezeigt und von dem Einnehmer und Kontrolourvisirt werden.
66) Wie der Mecklenburgische Bevollmächtigte in der 27. Kon-ferenz sagte, waren die Ansichten Pehmöllers in der Kommission sehrgeschätzt.
67) Ministerium d. ausw. Angeleg. an den Fürsten Hardenberg ,15. 4. 1820. — Die Verification wäre in Hamburg vielleicht durchzu-führen gewesen, wenn in der Kommission der von Preussen und Öster-reich in den Berliner Konferenzen fostgelegte Gedanke verhandelt und