ANMERKUNGEN
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Die Freiheit der Elbschiffahrt. Eine Frage des europäischen Rechts.fSeparatabdruck aus dem Dresdner Journal), Dresden 1859, pg. 17 ft'.,heisst es: „Sowohl die Elbschiffahrtsakte vom Jahre 1821, als dieAdditionalakte vom Jahre 1844 enthalten so viele über das Begriffs- undGedächtnisvermögen einfach gebildeter Schiff'- und Steuerleute gehendeBestimmungen, so viele die Zollordnung und die Strompolizei betreffendeVorschriften, dass diese in der Regel die Stelle der Schiffseigner ver-tretenden schlichten Leute alle Mühe haben, sich vor Ordnungsstrafenund dem Verdacht von Zollhinterziehungen zu hüten. Selbstverständlichfallen die fast auf jeder längeren Reise vorkommenden Nachtheile nichtden Steuerleuteu oder Schiffsführern, sondern den durch sie vertretenenEignern zur Last, sei es nun, dass ihr Beutel direkt durch auferlegtcStrafen, oder indirekt durch unerwartete und kostspielige Verzögerungender Fahrt in Anspruch genommen wird, ungerechnet die durch inzwischeneintretende Veränderung der Witterung und des Windes zu erwartendenNachteile. Die Unzuträgllclikeiten, welchen die Schiffer resp. Kaufleutedurch die mannigfachsten Verzögerungen unterworfen werden, die siean den verschiedenen Zollerhebungsämtern zu erleiden haben, sindausserordentlich und die ihnen hierdurch indirekt zugefügten Nachteilerepräsentiren Jahr aus Jahr ein bei jedem Einzelnen nicht unbeträcht-liche Summen. Denn reohnet ein Schiffseigner oder Steuermann alledie einzelnen Tage, in denen sein Kahn während des Jahres durch dieZollrevisionen aufgehalten worden ist, am Ende desselben zu Wochenzusammen, so ergeben sich sehr bedeutende Beträge, die er nutzlos fürSchiffsmannschaft und Instandhaltung des Geschirrs verausgabt hat,ungerechnet, dass er die verlorene Zeit zu anderweitem Verdienst hättebenutzen können. So müssen z. B. Schiffer, die nach Sachsen undBöhmen bestimmt sind, bei dem k. preussischen Zollamt Wittenberge oft tage-, ja wochenlang auf Revision warten und kostbare Zeit ver-geuden, welcher Übelstand ihnen dann um so fühlbarer wird, wenn sieinde8s mit günstigem Segelwind eine gute Strecke hätten weiter kommenkönnen. Wurden sie endlich nach langem Harren zollklar, so war anso und so viel Mannschaften der Lohn umsonst verausgabt, auch derWind umgeschlagen, und es mussten auf zuweilen sehr weite Streckendann für den erforderlichen Vorspann unverhältnismässige Summenaufgewendet werden. Man könnte vielleicht hier einwerfen, dass einsolcher unfreiwilliger Aufenthalt auch sehr häufig zu Gunsten derSchiffer das umgekehrte Verhältnis herausstelle. Dies ist aber durch-aus nicht massgebend. Naturgemässes nimmt man eben hin, wie esist, und man findet darin nur eine in der Beschaffenheit des Gewerbesliegende Kalamität, glaubt aber, ein Recht zur Beschwerde zu haben,wenn der freie Betrieb durch menschliche Anordnungen ohne Noterschwert wird.“
78) 23. Konferenz, 18. 5. 1820.
79) Vgl. die Ratifikations-Urkunde der zu Dresden am 23. Juni1821 abgeschlossenen, das Revisionsverfahren auf der Elbe betreffenden