Druckschrift 
Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
Seite
140
Einzelbild herunterladen
 

140

ANMERKUNGEN

Konvention, vom 20. II. 1821. Diese wurde verlängert durch Ministerial-verfügungen vom 2. 2. 1828 und 16. 5. 1S34. Geändert wurde das Ab-kommen durch den Staatsvertrag vom 80. 8. 1843 zwischen Preussen ,Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin .

80) 25. Konferenz, 30. 5. 1820.

81) Ministerium d. ausw. Angel. (Hotfmunn) an Jordan, Entwurfohne Datum.

82) Min. d. ausw. Angel, an Jordan, 22. 8. 1819.

83) Freiherr v. Klewitz und Graf BernstoriV an den König, 8. 9.1821:Da man, wie die wöchentlich in den Hamburger Adress-Comtoir-Nachrichten abgedruckten Frachtpreise ergeben, das Schiffspfund von3 Centnern von Magdeburg zu Lande für 1 3 j 4 Thl. nach Leipzig, 2 l j 22 5 / 8 nach Altenburg, 4 3 /j5 nach Hof, 6 3 /,7 Thl. nach Nürnberg und8 Thl. nach Regensburg schaffen kann , so hat Magdeburg eine unge-heure Spedition von Kolonialwaren nach Thüringen, Franken und Baiernerworben ; es eoncurrirt mit Glück in den beiden letzten Ländern mitFrankfurt am Main, da die Waren in Hamburg ebenso wohlfeil sindals in den holländischen Häfen und die Schiffahrt den Rhein und Main hinauf in vieler Hinsicht kostspieliger ist als der Handelsweg von Ham-burg über Magdeburg. Ygl. Anm. 124.

84) Votum des Finanzministers Frhrn. v. Klewitz an das Min. derausw. Angel, vom 12. 4. 1820.

85) Vgl. die Darstellung Treitschkes in seinem 3. Band pg. 32/33.Hier sind verschiedene Aktenstücke benutzt worden.

86) Erklärung Preussens in der 25. Konferenz vom 30. 5. 1820.

87) Hoffmann (Ministerium der ausw. Angel.) an den Fürsten Staatskanzler, 19. 12. 1820:Das Anerbieten des Herzogs von Dessau, gemeinschaftliche Massregeln wider den Schleichhandel zu ergreifen,ist durchaus unanuchmlicli. Bei dem aufrichtigen Willen würde ervergebens gegen das Interesse des Schleichhandels kämpfen. Keineanhaltinische Landesbehörde kann mit gutem Willen dem inländischenUnterthan einen Vorteil zu Gunsten des Nachbars (richtig, wenn essich auf den preussischen Kaufmann; jedoch wohl anstatt Ungunstenverschrieben, wenn es sich auf den preussischen Staat beziehen soll)entziehen wollen und die Aufsicht würde daher so lau sein, dass dieSchleichhändler völlig freie Hand hätten. Was aber könnte wohl diepreussische Regierung entschuldigen, wenn sie ihr gutes Recht ausGefälligkeit gegen eine irrige Ansicht des Nachbars aus der Handgehen und von seiner Gunst erwarten wollte, was sie aus eigener recht-licher Machtvollkommenheit anordnen kann.

88) Ebendaselbst.

89) Ebendaselbst:Durch alle Umstellung der Grenzen ist einganz ungeheuerer und gewinnreicher Schleichhandel mit Fabrikwaren,die bei geringem Gewicht hoch im Werte sind, gar nicht zu verhüten.Der Fall einer Enclave ist durchaus ein andrer als das Verhältnis blosserGrenzörter. Es wird allerdings auf allen Grenzen defraudiert, aber