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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

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ihm zugehörigen Gegenden nur fester an sieh geknüpft, neue fastkonkurrenzlos sich erschlossen zu sehen, so bedarf dies doch sehrder Einschränkung. Die Verbindung zwischen dem Hafenplatz undseinem sogenannten Hinterland, zu Wasser oder zu Lande, ist in demgrossen Welthandel kein Faktor von der Grösse wie die Seeverbindungzwischen dem Hafenplatz und den überseeischen Absatzgebieten. NachPlätzen, an welchen diese schnell und in geringen Zwischenräumenstattfindet, wendet sich der Verkehr. Die grossen Warenmengen derTextilindustrie in Brandenburg und Schlesien, welche nach Amerika ,Australien und Asien, selbst nach Skandinavien versendet werden, gehenüber Hamburg, weil Stettin nicht die Vorteile der Seeverbindung hat;die Litzen- und Spitzenindustrie in Elberfeld und Barmen sendet ihreWaren nach Indien und China über Bremen oder Hamburg , weil dieVerbindungen von Antwerpen aus nicht so häufig sind und die Warendaher bei verfehltem Anschluss oft lange dort liegen müssten und weildie dortigen Hafen- und Quaieinrichtungen sehr viel zu wünschen übriglassen. Etwas anderes ist es, wenn es sich um den Versand grosserMassen-Güter, wie Getreide und Kohlen handelt, bei welchen einerseitsdie Schnelligkeit der Beförderung nicht in dem Masse in Frage kommtwie bei den oben angeführten Produkten der Industrie und welcheandererseits nicht mit einer über viele Länder verteilten Konkurrenzzu rechnen haben. Diese Beurteilungspunkte sind meines Erachtensauch in dem Buch von van der Borght, die wirtschaftliche Bedeutungder Rhein-Seeschiffahrt, Köln 1892, nicht genügend berücksichtigtworden. Vorgl. hiermit: Ehrenberg, Hamburg und Antwerpen seit300 Jahren, Hamburg 1889, pg. 1731.

130) Protokoll der Conferenz in Berlin , 1. 4. 1820.

1311 Nach Graf Bülows Mitteilung an das Min. d. ausw. Angel.29. 10. 1820 wurde früher seit 1624 in Königstein ein Kahngeld,nur von dengrösseren Kähnen, erhoben.

132) Denkschrift des Handelsminister, v. 4. 11. 1820.

133) Fürst Hardenberg erbat sich von dem Geh. Ob.-Reg.-RatSchöll ein Urteil über die Bülowsche Denkschrift. Im Eingang der-selben (d. d. Troppau , 18. 12. 1820) heisst es:Um den Sinn einesGesetzes oder einer Convention richtig festzusetzen, muss zuvörderstauf den Geist desselben Rücksicht genommen werden und alsdann derBuchstabo des Gesetzes erläutert werden. Was jenen anlangt, so gehtder Herr Minister von der Voraussetzung aus, dass die in Rede stehen-den Artikel keineswegs die Absicht hatten, dem preussischen Staate inRücksioht der Elbschiffahrt irgend ein Opfer aufzulegen. Es bedarfnur einer leisen Erinnerung an die Begebenheiten des Jahres 1815und an die Geschichte der Unterhandlungen in Wien , um sich lebhaftvon der Falschheit dieser Ansicht zu überzeugen. Bei den Verhand-lungen in Wien herrschte, was man ehedem einen kosmopolitischenGeist nannte und was in der jetzigen Modesprache Liberalismus heisst,in vollkommenstem Grade. Man kann sich nicht nur auf das Zeugnis