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ANMERKUNGEN
des Herrn Staatskanzlors berufen; die Einsicht in die Protokolle wirdjedem Unbefangenen die Überzeugung geben, dass man bei Errichtungeines aus vier angesehenen Staatsmännern bestehenden Ausschusseszur Festsetzung der in Ansehung der Flussschiffahrt zu beobachtendenGrundsätze die Absicht hatte, den Völkern den unbeschränktest mög-lichen Handel auf den Strömen zuzusiehern. In den Verhandlungenging man von der Idee aus, dass die Schiffahrt bloss durch die für dieallgemeine Sicherheit notwendige, höchstpolizeiliche Aufsicht und ferneraber so wenig als möglich durch die in einzelnen Staaten allenfallsbestehenden Mautsystemo beschränkt werden kann. Man fühlte dieNotwendigkeit, in den Akt eine Reihe von Artikeln aufzunehmen,welche durch ihre Popularität denselben den Beifall der Menge zu-sichern konnten, und es wurden die in Rede stehenden 9 Artikel boi-gofiigt. Wenn man von dieser Ansicht ausgeht, so wird man bei Er-klärung dieser Artikel die Maxime befolgen müssen, dass die pacisciren-den Mächte, deren Staaten an gemeinschaftlichen Strömen liegen, inAnsehung der Schiffahrt auf diesen Strömen keine besonderen Rechteverlangen können, die ihnen nicht ausdrücklich durch die Schlussaktereservirt sind. Der Herr Minister geht meiner Ansicht nach von einemganz falschen Gesichtspunkte aus. Die 9 in Rede stehenden Artikelsind von einem Ausschüsse entworfen worden, welcher aus einemfranzösischen, grossbritannischon, preussischen und österreichischenKommissar bestand. Diese Staatsmänner hatten bei ihrem Geschäftden allgemeinen Vorteil des europäischen Publikums im Augenmerk,wobei natürlich jedem von ihnen unbenommen blieb, in Fällen, wo ihrVaterstaat beeinträchtigt werden konnte, den Nutzen desselben zugewahren. Der Herr Minister hingegen sieht in diesen Artikeln nichtsweiter als eine Transaktion zwischen Preussen und dem übrigen Europa in Ansehung der Elbschiffahrt, das Resultat eines bald siegreichen, baldunglücklichen Kampfes Preussens gegen das Interesse Österreichs ,Sachsens und Hamburgs. Diese kleinliche und offenbar geschichtlichunrichtige Vorstellung muss notwendig seine Beurteilung irre leiten.“
Als es sich im Jahre 1848 in Frankfurt um die Abschaffung derdeutschen Flusszölle handelte, reichten die hannoverischen Abgeordneteneine Petiton dagegen ein. Dieselbe erschien auch im Handel unter demTitel: Die hannoverschen Zölle der Elbe, Weser und Ems. Als Manu-skript gedruckt. Frankfurt a. M., 1848. Auf pg. 12 heisst es dort: „Denndass die Flusszülle niemals und unter keinen Verhältnissen nur dieKosten der Unterhaltung der Flusskorrektion haben decken sollen, sonderndass sie seit Jahrhunderten eine Finanzquelle der Berechtigten gewesenund gerade zu diesem Zwecke von der früheren Reichsgewalt Deutsch-lands verliehen sind, ist ausser allem Zweifel. Überdies gestattet dieWiener Kongressakte in dem Artikel 111 geradezu, bei Feststellung derAbgaben das Jahr 1815 als Norm anzunehmen, über welche nur nichthinausgeschritten werden dürfe.“ Also noch 1848 diese Anerkennung.,