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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

erwarten, zu welcher Zeit Hardenberg selbst in Troppau und Laibach,also fern von der Berliner Regierung war.

135) Denkschrift des Handelsministers v. 4. 11. 1820.

136) MauvesBemerkungen zu dem im 1. Comite ermitteltenTarifsatz, besonders in Beziehung auf Preussen , v. 6. 1. 1821.

Mauve hatte ursprünglich eine andere Berechnung vorgeschlagen;in seinenBemerkungen heisst es:In einem Jahre haben 6 Artikelbei einem preussischen Zollamte eben so viel eingetragen als 376 andereArtikel. Diese 6 Gegenstände sind

Kaffee 13 Gr. 97 2 Pfg.

Zucker 10 6

Wein 15 3

Taback 17 4*/ 2

Rum 16 7

Wolle 19 0 V 2 11

92 Gr. 11 Yb Pfg.

Das giebt einen Durchschnittssatz von 15 Gr. 6 Pfg. circa pro Centner. Vorstehende 6 Artikel haben in einem Jahre bei einem Amte 65 000Thl., nachstehende 6 noch nicht 300 Thl. ergeben: Bier (5 Gr. 4 Pfg.),Hausgerät (6. 7.), Steingut (9. 3'/2 -)i Kupfer (11. l'/^Oi Horn (7. 4.),Lumpen (7. 8.).

137) Die magdeburgisehe Kaufmannschaft richtete am 21. 4. 1820eine Eingabe an den König mit verschiedenen Beschwerden:1) überzu hohe Zollsätze für den Transito-Handel, die nach ausdrücklicherBestimmung des § 15 des Gesetzes vom 26. 5. 1818 infolge besondererÖrtlichkeit ermässigt werden sollen, 2) über zu hohe Verbrauchssteuer-Sätze vieler Waren, besonders Zucker, Tabak, Wein. Diese letzterenmachten oft 30 50 % ad valorem aus, während nach dem Gesetz inder Regel der Steuersatz nicht 10° ;0 übersteigen solle. Der hoheDurchgangszoll dränge die Waren auf den Landweg. Die Klagender Magdeburger bezeichnete jedoch der Handelsminister in einemSchreiben nn den Fürsten Hardenberg (6. 5. 1820), wie auch gelegent-lich der Finanzminister als grundlos, wie er sich auf einer Reisedurch Niedersachsen überzeugt habe; auch habe er Nachrichten ausHamburg, dass der Handel nicht über Lüneburg gehen würde; die Elb-zölle seien nicht zu hoch.

138) In der 13. Konferenz, 17. 9. 1819, übergab der preussischeKommissar eineNachweisung über die bei den vier vormals säch-sischen Zöllen (Mühlberg, Torgau, Pretzsch, Wittenberg ) von den Be-amten bisher bezogenen Accidenzien, ferner eineNachweisung derEmolumente, welche zu Mühlberg den sogenannten Geleitsmännern bis-her noch nach der hergebrachten Observanz zu erheben gestatten ge-wesen.