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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

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139J Vgl. Scheller, Die Elbzölle und deren Einfluss auf den Elbe -verkelir, Magdeburg 1845, pg. 18.

Über die Wirkung der Rekognitionsgebiihr nach ihrer 1844 er-folgten Umwandlung in das Rckognitionsgebühr-Äquivalent auf densächsischen Elbhandel siehe diePetition des Dresdner Handolsstandes,die Elbschiffahrts-Additionalakte und die zu Abwehr ihrer nachteiligenWirkungen für den sächsischen Elbhandel zu ergreifenden Massregelnbetreffend, an die Hohe Ständeversammlung des Königreichs Sachsenund zunächst an die Hohe zweite Kammer, vom 25. 11. 1845, pg. 10 ff.und den Nachtrag dazu vom 3. 2. 1846, pg. 12 ff.

140) Protokoll der Konferenzen zu Berlin v. 13.17. 4. 1820.

141) Schreiben der Minister Baron Klewitz und Graf Bernstorffan den König, 8. 9. 1821.

142) Der preussische Bevollmächtigte erklärte in der 41. Kon-ferenz, 6. 4. 1821:In dem zur Regulierung der künftigen Rekognitions-Gebühren nach dem 36. Kommissions-Protokoll (13. 2. 1821) ernanntenAusschüsse hat der preussische Bevollmächtigte seine Ansicht über dieseAbgabe im wesentlichen dahin ausgesprochen, dass dieselbe wohl nurals ein Kontroll-Mittel der Schiffer, aber nicht als eigentliche Quelledes Staats - Einkommens, wozu der wirkliche Zoll diene, angesehenwerden müsse, dass sie daher ihrer Natur nach möglichst niedrig zubestimmen sei, um so mein - , als die eigentlichen Zoll-Gefälle jetzt höher,als früher erwartet, angenommen worden wären. Eine geringe undniedrige desfallsige Auflage vorausgesetzt, werde den Antrag, dieselbeauf die Schiffsgefässe und nicht auf die Ladung selbst zu legen, recht-fertigen. Diese Verteilung auf die Schiffs-Gefässe aber angenommen,so scheine billiger Weise ein Unterschied gemacht werden zu müssenzwischen grossen und kleinen, zwischen beladenen und ganz leeren,und endlich zwischen aufwärts und abwärts fahrenden Schiffen. End-lich die künftige Auflage selbst betreffend, so wären allerdings die bis-herigen Nebenerhebungen, insofern sie in dem bereits nusgeworfenenZollsätze nicht schon mit übernommen und enthalten wären, das aufdie Schifte zu verteilende und durch die künftige Rekognitions-Gebühraufzubringende Objekt, allein preussischer Seits würde, den durch dieWiener Schluss-Akte empfohlenen Grundsatz, den Schiffahrtsverkehr zuerleichtern, gern befolgend, auf die unverkürzte Wiedereinziehung desGesamtbetrages der bisherigen Nebenabgaben nicht durchaus bestanden,vielmehr bereitwilligst in jede gemeinsame und verhältnismässige Er-mässigung eingegangen werden. Von Interesse sind auch die Er-klärungen des dänischen Bevollmächtigten, zumal sie eine Schilderungdes niederelbischen Lokalverkehres geben. Er sagte:Soll jedes ledige,ferner ein mit Brennholz, Knochen, Erde, Busch oder anderen geringenWaren beladenes Schiff eine ebenso grosse Rekognitions-Abgabe als einmit Stückgütern oder Kolonial-Waren beladenes Schiff zahlen, so wirdin kurzer Zeit alle Zwischenschiffahrt ganz aufhören müssen, der Ab-