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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

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satz aller geringen Landesprodukto, welche grösstenteils nur aus denuntern Elbgegcnden versandt werden, wo nicht ganz, doch grösstenteilsin Stockung geraten und eine grosse Menge Schiffer der unteren Gegen-den ihre Schiffahrt ganz aufgeben und brodlos werden müssen, da sieauf ihren Reisen bei den unbedeutenden Transporten oft kaum dasSchittmanuslohn verdienen. Bei niedrigem "Wasser, wo die beladenenSchiffe, ohne zu leichten, nicht fortkommen können, leben mehrereSchiffer allein davon, dass sie ihre Schiffe zum Leichten vermieten.Selbige fahren dann ledig bis zu dem Orte, wo die beladenen Schiffenicht überkommen können, nehmen ihnen einen Teil ihrer Ladung ab,und begleiten sie daun auf 10 bis 12 Meilen, von da sie zurückkehren,um einem andern Schiffer ferner fortzuholfen. Die Vergütung ist dafüroft so gering, dass es unmöglich sein würde, davon nur irgend einenamhafte Abgabe zu bezahlen. Eine grosse Anzahl dasigor Schiffer er-nährt sich dadurch, dass sie Brennholz, Busch und Bandholz (?) ausden oberen Gegenden herunterholen. Der grösste Teil dieser Schifferbenutzt seine Schiffe nie zur Kornfahrt und es scheint daher unbillig,wenn diese zur Entschädigung der cessirenden Kornverneuerung (d. h.des nufzuhebenden Kornzolles. M. K.) mit beitragen sollen.

143) Von dem für Preussen festgesetzten Elbzollsatze waren auchdie gesamten Zollrechto der Privaten zu entschädigen. Überhauptwar der Verlust für Preussen zunächst ein grosser. Zum Beispiel: dieim Jahre 1818 durch Preussen verschifften 679 660 2 / 3 Centner Getreidehatten eine Elbzolleinnahme von 199 581 Thl. ergeben. Nach dom neuenTarif (V 4 von 13 Gr.) würde das gleiche Quantum nur ca. 92 038 Thl.eingebracht haben; der preussisehe Eisens würde also zunächst einenAusfall von 107 543 Thl. allein an diesem Artikel gehabt haben. (Mauvcs,,Bemerkungen ctc. v. 6 . 1 . 1821).

144) Über diese Münzvorhältnissc siehe einzelnes bei: (J. G. Hoff-mann), Drei Aufsätze über das Münzwesen, Berlin 1832, II; Derselbe,Die Lehre vom Gelde, als Anleitung zu gründlichen Urteilen über dasGeldwesen mit besonderer Beziehung auf den preussisclien Staat, Berlin 1838, pg. 61 und 64 ff.

Die BezeichnungCourantthalcr hat mit unserem heutigen zurUnterscheidung von Scheidemünze dienenden AusdruckCourantgeldnichts zu thun. Wenn damals von prcussischem Courantgold die Redewar, so wurde vielfach die Scheidemünze einbegriffen.

145) Siehe: Publicandum vom 4. 5. 1808 und Edict vom 13. 12.

1811.

146) Siehe: Die Elbzölle etc., pg. 38.

147) Frnnoke an den Staatskanzler, 12. 2. 1822.

148) Heller, 1. c., pg. 21, sowie die diesem Buche beigegebene

Karte.

149) Mau denke an die immermehr zunehmende Bedeutungs-losigkeit der Leipziger Messen und an die von der Berliner Kaufmann-