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ANMERKUNGEN
Elbo stromauf- und abwärts führen zu können. Sachsen ist des Magde-burger Stapels natürlichster und grösster Feind, weil Saohsens zahl-reiche und wo]ilfeil gebaute Elbkähne von aller directen Verbindungmit Hamburg bisher abgeschnitten waren, wenn sie sich nicht dieErlaubnis dazu in Magdeburg erkauften. Sachsen musste bisher wegender Theuerung der Elbschiffahrt und der Beschränkung derselben durchdas Magdeburger Stapelrecht, einen bedeutenden Teil seines natürlichen,ihm nach seiner Lage an der Elbe zustehenden Marktes in der Ver-sorgung mit Waren nordwestlich an Magdeburg , östlich an die Oderüberlassen. Ein grosser Teil des Leipziger Handels mit Kolonialwarenkonnte nur von Magdeburg aus geschehen. Es wird künftig auf derfreien Elbe der grössere Teil dieser Waren bis nach beendigter Schiff-barmachung der Saale direkt nach Strehla und Dresden gehen und vonda aus auf den grossen von da ablaufenden Chausseen die wohlhaben-den herzoglichen sächsischen und fürstlichen reussischen Lande mitderen bedeutenden Handelsdependenzen zu Preussens, besonders Magde-burgs grossem Nachteil wohlfeiler erreichen. — Leipzig wird viel wohl-feiler seine Waren von Hamburg bis Strehla und von da aus die wenigenMeilen auf einer trefflichen Chaussee bis Leipzig zu Lande gehen lassenund solche nicht wie bisher von Magdeburg auf zum Teil schlechtenund immer weiteren Wegen an sich ziehen. Magdeburg wird so alledie grossen Vorteile verlieren, welche der Stadt und deren Handelsstandbisher die Versorgung der künftig zum sächsischen Rayon gehörigen,mindestens nach drei Millionen Einwohnern zu berechnenden Märktebrachten“. — Aus dem Anfänge des Citates ersieht man, dass man sichvon dem Umladezwang in Magdeburg loskaufen, gewissermassen dieGebühren auf ein Mal entrichten konnte.
1(50) Dieses Gesetz brachte in der Gewerbesteuer den kleinenSchiffern eine Erleichterung, indem § 17 bestimmte: ,,Das Schifferge-werbe mit Stromschiffen und Lichterfahrzeugen unter und bis zu dreiLasten Tragbarkeit, einschliesslich, ist gewerbesteuerfrei“.
Das Gesetz vom 2. 11. 1810 zählte in § 21 alle die Gewerbe auf,zu welchen nur dann Gewerbescheine erteilt wurden „wenn die Nach-suchenden zuvor den Besitz der erforderlichen Eigenschaften auf dievorgeschriebene Weise nachwiesen“. Unter diesen befinden sich wohldie Seeschiffer und Seesteuerleute, nicht aber die Stromsohiffer und ihreGehülfen. Hingegen sind die letzteren auch in den verschiedenen Klassendes Steuertarifs aufgezählt (die sog. Setzschiffer getrennt von den übrigenStromschiffern).
161) Verordnung, wodurch zur Vollziehung der Elb-Schiffahrts-Akte bestimmt wird, dass vom 1. März dieses Jahres an ein jeder,welcher die Elb-Schiffahrt ausüben will, sich mit einem Erlaubnis-Scheinevon seiner Orts - Obrigkeit versehen muss; Hannover , den 7. 2. 1822.Dieser Verordnung ist auch ein Schema eines solchen Erlaubnisscheinesbeigegeben.