ANMERKUNGEN
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Anschreibon der königlichen Land-Drostei zu Stade an alleObrigkeiten in deren Geschäftsbezirk, die Berechnung der Gebührenfür Elb- und Weser-Schiffahrts-Patente betreffend; Stade , den 31. 12.1828.
In Sachsen wurde für die Ausstellung eines Erlaubnisscheineskeine Gebühr erhoben; wenigstens ist in der betreffenden Bekannt-machung nichts darüber erwähnt (Verordnung der Landesregierung, diezu Betreibung der Elbsehiffahrt erforderlichen Erlaubnisscheine betreffend,Dresden , den 4. 3. 1822). Auch in dem Gesetze, welches abgesehenvon der in der Kommission festgesetzten Abfassung der Elbschiffahrtsaktodiese, umständlich für den inneren Yerkehr Sachsens umgearbeitet,nochmals publicirt, findet sich keine diesbezügliche Gebühr angegeben(Generale, die inländische Elbschiffahrt betreffend, Dresden , den 27. 2.1822).
162) Das Streben des Schiffergewerbos erhellt aus einer Annoncein der „Hamburgisehen Bürensenhalle“ vom 7. 6. 1820, über welche sichFrancke bei dem Ministerium in Berlin beschwerte. Sie lautet so:
„Dem rcspeetiven handelnden Hamburger und Altonaer Publicohaben Unterzeichnete die Ehre, in Beziehung auf ihr ergebenes Etablis-sements-Schreiben vom vorigen Jahre in No. 174 des „HamburgisehenCorrespondenten“ bekannt zu machen, dass nunmehro, nachdem die aufsNeue im Wege gewesenen Hindernisse gänzlich beseitigt sind, die Ver-ladung der Güter von hier über Magdeburg nach Dresden, die Saale hinauf bis Halle und Merseburg , stattfindet. Für die sicherste Asse-curantz und gute Fahrzeuge ist gesorgt. Die näheren Bedingungenerfährt man in unserem Comtoir Rödingsmarkt No. 70, Ostseite 1 imHause des Herrn J. F. Kalckmann. An der Börse ist unser Stand beimEingang des Krahns gleich rechts, sowie wir auch im Börsenhause imZimmer No. 1 von 3 bis 4 Uhr zu treffen sind. Wir bitten um gütigesWohlwollen und werden durch prompte Bedienung solches zu verdienensuchen“.
J. F. Kolle & Comp.
Gerade infolge der genauen Angaben in der Ankündigung, wannund wo die Herren Kolle jederzeit zu treffen waren, ersehen wir, mitwelchem Eifer sich die Schiffer auf die direkte Fahrt bis Dresden werfen wollten. Indessen hatten sie ihre Rechnungen ohne die preus-sische Regierung gemacht. Diese liess durch ihre Gesandtschaft inHamburg in der Nummer vom 30. Juni 1820 derselben Zeitung bekanntmachen:
„In Beziehung auf die in No. 2432 der Liste der Börsen-IIallev. 7. Juny d. J. enthaltene Anzeige des J. F. Kolle & Comp, wird vonSeiten der hiesigen königlichen Preussischen Gesandtschaft bekanntgemacht, dass Änderungen in den Verhältnissen der Elbschiffahrt, so-weit dieselben auf den Grund der Artikel 108 bis 116 der Wiener
Kriole, Die Regulierung- der ElbschifTuhrt.
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