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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

Fahrtiefe von 32 Zoll Rheinl. und der Antrag, dass künftig die Deckungder Ufer, sowie die Behandlung der Ufernbbrüche und der Durchstichenur nach gemeinschaftlich zu vereinbarenden Grundsätzen von denRegierungen der einzelnen Uferstaaten vorzunehmen sei. In strom-polizeilicher Hinsicht wurde der Antrag gestellt, die Bestimmung im§ 50, Abs. 4 der Additionalakte aufzuheben, und an deren Stelle eineBestimmung zu vereinbaren, dass erfolgte Bestrafungen von Schiffs-fiihrern und Schiffsmannschaften wegen Kontraventionen gegen dioschiffalirts- und strompolizeilichen Vorschriften in den Schiffer-Patentenund Dienstbüchern einzutragen seien. Ausserdem wurde noch mit Hin-weisung auf eine im Königreiche Sachsen den besten Erfolg äusserndeEinrichtung die Einführung von Elbstromaufsehern in allen Elbufer-staaten in Anregung gebracht. Uber diese eben erwähnten Gegen-stände konnte bei der gegenwärtigen Elbschiffahrts-Revisionskommissionein allseitiges Einverständnis nicht erzielt werden; nur bezüglich dervon den kompetenten Grossherzoglich Mecklenburg - Strelitzselien Be-hörden ausgestellten Sehifforpatente liegt der einstimmig gefasste Kom-missionsbeschluss vor, den letzteren die ihnen bisher nur provisorischzugestandene Giltigkeit für die Fahrten auf der Elbe fortan definitivzuzuerkennen. Iliemit sind die der 6. Elbschiffahrts-Revisionskom-mission mit Rücksicht auf dio wegen der bevorstehenden Aufhebungder Elbzölle sich als notwendig darstellende Vereinbarung einer revi-dirten Elbsohiffahrts-Akte dermal nur in geringer Zahl zugewiesenenBeratungsgegenstände erledigt.

Ich erwähne hier noch, dass die Magdeburger Kaufmannschaftdie Handelsvorstände in Altona, Berlin, Dresden, Halle, Hamburg ,Harburg, Leipzig, Prag , ferner verschiedene Schiffahrtsinteressenten zueiner gemeinsamen Konferenz in der Börse zu Magdeburg am 24. Oktober18G0 einlud. Die Versammlung wendete sieb, nach dem Protokolle, insehr heftigen Worten gegen dio Elbzülle, deren bedeutende Herab-setzung und Vereinfachung, wenn nicht gänzliche Beseitigung, sie ver-langte, und gegen die Vernachlässigung der Fahrwassorunterhaltungzwischen Wittenberge und Hamburg ; sie empfahl,eine gemeinsameCentralstelle sämtlicher Elbuferstaaten zur planmässigen und recht-zeitigen Durchführung des Correktionswerkes in der Elbe alsbald insLeben zu rufen. Interessant ist auch das pg. 4 des Protokolls an-geführte, am 12. Juli 1860 erfolgte Urteil des Königlich HannoverschenOber-Appellations-Gerichts zu Celle als Austrägalgericht in Sachen derFreien Stadt Frankfurt wider dio deutschen Rheinuferstaaten wegeneiner subsidiären Rheinoctroirente; durch dieses wurde u. a. entschieden,dass die Flusszölle nicht als Finanzquelle zu betrachten sind, sondernlediglichfür dio der Schiffahrt nützlichen Einrichtungen bestimmt sind.

194) DieRevidirte Elbschiffahrtsakte vom 7. 3. 1880 befindetsich in Drucksache No. 95, Deutscher Reichstag, 4. Legislaturperiode,III. Session 1S80. Daselbst befindet sich auch das Schlussprotokollsowie eine Denkschrift, welche einen kurzen Überblick über dio Ent-