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ANMERKUNGEN
dafür entschieden —, dem Bundesrat ein Beeilt zu bestreiten, welchesals ein Verfassungsrecht ganz zweifellos feststeht und für welches diepreussische Begierung auf jede Gefahr hin einzutreten entschlossenist. Es ist das erste Mal, es ist auch das erste Mal, dass im Bundes-rat der Antrag, Verfassungsstreitigkeiten durch Majoritätsbeschlusszu entscheiden, so weit getrieben worden ist, dass nur die Machtvoll-kommenheit, die mir nach der Verfassung in Bezug auf die Leitungder Geschäfte beiwohnt, mich in den Stand gesetzt hat, weitergehendeAbstimmungen darüber zu verhindern.“ Es handelte sich nämlichdarum, ob zur Verlegung der Zollgrenze auf der Unter-Elbe eine Ver-ordnung des Bundesrats genüge oder ein Gesetz dazu nötig sei.
Siehe auch Anmerkung 118.
In einer Ende 1892 von Vertretern der 4 Elbschiffalirts-Vereinostattgeliabton Versammlung in Hamburg wurde folgender Beschlussgefasst: „Die hier versammelten deutschen und österreichischen Ver-treter der Elbscliiffahrts-Vereine zu Aussig, Dresden, Magdeburg undHamburg beschlossen einstimmig, an die Begierungen der Elbufer-Staaten erneut das dringendste Gesuch zu richten, die Vereinbarungeiner neuen Elbe -Scliiffahrts-Akte zwischen dem Deutschen Eeiche undÖsterreich endlich zum Abschluss zu bringen. Seit nahezu 20 Jahrenerstreben die Vertreter der Elbeschiffahrt durch zahlreiche Gesuche andie Begierungen diese neue Elbe -Akte und damit zusammenhängendeinheitliche Bestimmungen, namentlich über die Strompolizei, die Unter-suchung der Schiffe auf ihre Tüchtigkeit, die Vermessung derselben,sowie die Schiffs- und Schiffer-Patente. Die gesetzliche Begolung dieserFrage durch neue, für alle Elbuferstaaten gleichlautende Verordnungenwird als ein dringendes Erfordernis der Elbeschiffahrt bezeichnet, welchesdadurch nicht beseitigt, sondern eher vermehrt wird, wenn einzelneElbouferstnaten die Absicht bekunden, längst veraltete Verordnungenüber die Schiffahrt und Strompolizei durch neue Verordnungen zuersetzen, welche nur für das Gebiet eines einzigen Elbeuferstaatesgelten.“ Auf ein Gesuch dieses Inhalts seitens des Hamburger VereinsOberländischer Schiffer antwortete der liamburgische Senat (5. April1893) „dass zur Zeit Verhandlungen über den Erlass einer Polizci-verordnung für die Schiffahrt und Flösserei auf der Elbe zwischenMelnik und Hamburg , sowie wegen einer Sohiffs-Aichordnung für denBereich der Binnenschiffahrt schweben und der Senat bereit sei, wiebisher, so auch in Zukunft bei sich bietender Gelegenheit die auf eineeinheitliche Begelung der Schiffahrt und Flösserei auf der Elbe ge-richteten Bestrebungen thunlichst zu unterstützen“. Vgl. Bericht desHamburger Vereins Oberländischer Schiffer für 1893, pg. 4—5.
Siehe auch die Jahresberichte des koncessionirten SächsischenSchiffervereins zu Dresden für 1881, 1887, 1890, 1892; auch die „Vor-schläge zum Entwurf einer neuen Elbschiffahrts-Akto, bearbeitet vomSächsischen Schifferverein, Magdeburger Schifferverein und Elbevereinunter Zugrundelegung der nicht ratifizirfen Elbschiffnlirtsnkte, d. d. AVien,