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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

Dr. Miquel selbst bestätigte,von Stettin kein Widerspruch gegen dieHerstellung des Elbe -Travekanals erhoben worden sei. Dazu bemerkte,pg. 11/12, der Vertreter des Finanzministeriums, Geheimer Ober-Finanz-rat Baron Rheinbaben, u. a. :Die ausgesprochenen Bedenken wegeneiner Ablenkung des Verkehrs von Stettin dürften nicht von ausschlag-gebender Bedeutung sein. Einmal seien die Wasserwege nach Stettin durch die Anlegung der Kaiserfahrt, Regulirung der Oder, u. 8. w.wesentlich verbessert worden und sei es diesen Verbesserungen mitzu verdanken, dass sich der Verkehr Stettins auf der Oder ausser-ordentlich gehoben habe und auch sein Seeverkehr so gestiegen sei,dass er den von Danzig, Königsberg und Memel zusammengenommenüberrage. Jetzt sei ferner eine Verbesserung des Schiffahrtsweges vonStettin bis Swinemünde ins Auge gefasst und für einen Teil diesesProjektes (Regulirung der Swine) bereits eine erste Rate in den Ent-wurf des nächstjährigen Etats eingestellt. Gerade Stettin habe sonacheine weitgehende Förderung seiner Wasserstrassen erfahren und könneberechtigten Widerspruch nicht dagegen erheben, dass auch den Preus-sischen Elblanden die für den Absatz ihrer Produkte erforderlichebessere Verbindung zur See geschaffen werde. Um nun aber denElbe-Trave-Kanal nicht gegenüber den nach Stettin führenden Wasser-strassen zu bevorzugen, und eine Ablenkung des bisher über Stettin gehenden Verkehrs möglichst einzuscliräjiken, sei preussischerseitsLübeck gegenüber mit Entschiedenheit darauf bestanden worden, dassauch auf dem Elbe-Trave-Kanal gleiche Abgaben erhoben werden, wieauf den den Verkehr nach Stettin vermittelnden märkischen Wasser-strassen. Die Regelung sei zunächst auf 5 Jahre erfolgt, weil dieontgültige Gestaltung des Tarifs für den Elbe-Trave-Kanal ganz wesent-lich davon abliänge, wie auf dem konkurrirenden Kord-Ostseekanal dieAbgabenverhältnisse werden geregelt werden. Aber auch über diesen5jährigen Zeitraum hinaus habe man eine unbillige Bevorzugung desElbe-Trave-Kanals gegenüber den für Stettin in Betracht kommendenmärkischen Wasserstrassen dadurch ausgeschlossen, dass auf VerlangenPreussens eine Erhöhung der Abgabensätze für den genannten Kanalerfolgen muss, falls die Abgaben auf den letztgenannten Wasserstrassoneine Erhöhung erfahren sollten. Umgekehrt habe man preussischerseitsdie von Lübeck geforderte Verpflichtung, die Abgabensätze für denKanal zu ermässigen, falls die Abgaben auf den märkischen Wasser-strassen herabgesetzt werden sollten, nicht übernommen, sondern indem Artikel VII des Schlussprotokolls nur zugesagt, für den gedachtenFall eine Ermässigung der Kanalgebühren in Erwägung zu ziehen. Eskommen also hier Massregeln in Betracht, welche vielfach an das obenausgeführte Verhältnis zwischen Oder- und Elbzöllen erinnern.

Ferner ist von Interesse für uns der auf pg. 12/15 des Berichtsdargestellte Kampf der Schiffer, welche zwischen Ratzeburg und Lübeck auf der Wakenitz fahren, gegen den auszubauenden Kanal, welcher dieStecknitz benutzt, da dieser so angelegt werden muss, dass die ausser-