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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
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ANMERKUNGEN

Auch in anderen deutschen Stapelplätzen scheint das Stapelrechtin sehr enger Verbindung mit dem Kornverschiffungsrecht gestandenzu haben und dieses auch aus Gründen der allgemeinen Wohlfahrts-politik entstanden zu sein. So in Hamburg , wie wir oben gesehenhaben, und in Hannoverisch - Münden. In derVerordnung, wodurchsowohl die Aufhebung des bisherigen Stapelrechts zu Münden näherreguliert, als eine vereinfachte Erhebungsweise der dasigen Zoll- undübrigen Strom-Abgaben auf der Weser, Werra und Fulde vorgeschriebenwird (Hannover , den 16. 2. 1824) wird festgesetzt, dass u. a. nichtweiter ausgeübt werden solldie Befugnis, fremde Waren daselbst an-zuhalten und deren Führer zum Feilbieten derselben in der Stadt nachlaufenden Marktpreisen während dreier Tage zu nötigen, von welcherBefugnis jedoch in neueren Zeiten nur selten und besonders bei ein-getretenem Getreidemangel Gebrauch gemacht ist.

17) Siehe: Warnkönig und Stein, Französische Staats- und Rechts-geschiehte, Erster Band, Basel 1875, pg. 310312.

18) Ausser verschiedenen Stellen in der citirten Geschichte derHanse von Sartorius siehe: Warnkönig , Flandrische Staats- und Rechts-geschiclite bis zum Jahre 1305, 2. Band 1. Abteilung, Tübingen 1836,pg. 119 120.

19) Siehe: Warnkönig, 1. c., Erster Band, Tübingen 1835,pg. 320 ff.

20) Siehe: Schanz, Englische Handelspolitik gegen Ende desMittelalters, 1. Teil, Leipzig 1881, pg. 329 ff.; und v. Ochenkowski,Englands wirtschaftliche Entwicklung im Ausgang des Mittelalters,Jena 1879, pg. 187202. Wie hoch der englische Stapel geschätztwurde, darüber sehe man: Hahl, Zur Geschichte der volkswirtschaft-lichen Ideen in England gegen Ausgang des Mittelalters, Jena 1893,pg. 34 ff.

21) Siehe: Fuchs, Die Handelspolitik Englands und seinerKolonieenin den letzten Jahrzehnten, Leipzig 1893, pg. 177 178; Mac Culloch,Handbuch für Kaufleute, deutsch von Richter, Stuttgart 1834, I, pg. 365 ff.

Über die Wirkungen dieses Kolonialsystems auf die Kolonieensiehe: Sartorius Freiherr v. Waltershausen, Die Arbeitsverfassung derenglischen Kolonieen in Nordamerika, Strassburg 1894, pg. 94 ff.

Die Entstehung dieses Kolonialhandels lässt vielleicht auch fürden deutschen, mittelalterlichen Stapelhandel die Vermutung zu, dassauch bei seiner Ausbildung die Anschauung mitwirkte: ein kolonisieren-des Land (also hier die ältesten deutschen Städte und die Marken)nimmt die Wirtschaft des kolonisierten Landes zunächst für sich inAnspruch. Man denke auch z. B. an die Verbreitung des magde-burgisclien Rechts im ganzen Osten Deutschlands .

22) Es würde eine sehr dankenswerte Aufgabe sein, die juristischeund wirtschaftliche Natur des in verschiedenem Sinne benutzten Aus-