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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
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10 I. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDIT WESEN UND DER GROSSGRUNDBESITZ .

Bericht über die Landschaft erstattet würde, damit rechtzeitigeingeschritten werden könnte, wenn der in der Landschaft ver-einigte Adel versuchen sollte, einen Einfluß auf die Regierungzu gewinnen 1 ). Ferner wurde bestimmt, daß in den von denLandschaftsdirektionen ausgehenden Zirkularien nur Dinge ent-halten sein dürften, die das landschaftliche Kreditwesen be-träfen. Es ergingen auch wiederholt Anordnungen, die dieLandschaften auf ihren ursprünglichen Wirkungskreis verwiesen.So ermahnte der König in einer Kabinetsordre vom 4. Oktober1783 die Pommersche Landschaft, sich nicht mit allgemeinenLandesangelegenheiten zu befassen, sondern ihre ganze Auf-merksamkeit dem Kreditwesen zuzuwenden 2 ).

Aus allen diesen Maßregeln geht hervor, daß Friedrichder Große über die Bestrebungen des Adels, mit Hilfe derLandschaften eine Neubelebung des ständischen Einflusses her-beizuführen, sehr wohl unterrichtet war. Diese Erkenntnis magihn auch bestimmt haben, die Einführung des Kreditsystemsin Ostpreußen abzulehnen; denn gerade in Ostpreußen hattesich der Adel eine größere Unabhängigkeit der Regierung gegen-über bewahrt, als in den anderen Provinzen 3 ). Es mußte demKönige daher höchst unerwünscht erscheinen, diesen Adel durchdie Errichtung einer Landschaft noch mehr zu stärken. DieBerechtigung dieser Bedenken ist durch die weitere Entwicklungin Ostpreußen bestätigt worden. Friedrich Wilhelm II. gab näm-lich, im Gegensätze zu seinem Vorgänger, alsbald nach seinemRegierungsantritt seine Zustimmung zur Errichtung einer Land-schaft für Ostpreußen . Deputierte des Adels wurden zusammen-berufen, um ein Landschaftsreglement auszuarbeiteu und diesonstigen Vorbereitungen für die Organisation der Landschaft zutreffen. Die Folge hiervon war, daß das ständische Leben, das

*) Geh. St. A. 89, 62 B, Immedialbericht des Grafen Hoym v.17. März 1798.

2 ) L. A. Stettin , Generalia betr. E. A. v. 1783.

3 ) In einer Kabinetsordre vom 1. Juni 1781 heißt es mit Beziehungauf den Ostpreußischen Adelsie dienen nicht und wollen nichts thun,also werden Höchstdieselben auch für sie nichts thun. (St. A. Königs-berg 84 d.)